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Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 04.12.2012
- 5 K 1220/11 -
Augenverletzung eines Lehrers durch Schneeballschlacht mit Schülern ist Dienstunfall
Auch verbotswidriges Verhalten schließt Versicherungsfall nicht aus
Lässt sich ein Klassenlehrer beim Verlassen des Unterrichtsraums von seinen Schülern in eine Schneeballschlacht auf dem Schulgelände verwickeln und erleidet dabei eine Augenverletzung, so ist dies ein Dienstunfall, für den ihm Unfallfürsorge zu gewähren ist, auch wenn die Schulordnung das Werfen von Schneebällen untersagt. Das entschied das Verwaltungsgericht Freiburg.
Im zugrunde liegenden Fall war der
Schulbehörde: Lehrer verletzt durch Missachtung des Schneeballschlachtverbots erzieherische Vorbildfunktion
Das Regierungspräsidium Freiburg als Schulbehörde hatte seinen Antrag auf Anerkennung des Vorfalls als
Lehrer musste Schneeballschlacht nicht als Privatsache einstufen
Das Verwaltungsgericht Freiburg gab der Klage des Lehrers gegen das Regierungspräsidium statt und verpflichtete es zur Anerkennung eines Dienstunfalls. Der Unfall habe sich noch "in Ausübung des Dienstes", nämlich am Dienstort auf dem Schulgelände und auch noch während der Dienstzeit ereignet, als der
Verstoß gegen wirksames Verbot des Dienstherrn führt nicht zum Verlust der dienstunfallrechtlichen Fürsorge
Es könne dahinstehen, ob, in welchem Umfang und für welchen Personenkreis die Hausordnung der Schule überhaupt gelte. Selbst wenn nämlich der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg/ra-online
- Lehrerin erleidet Knalltrauma bei Kirmesumzug – Kein Dienstunfall
(Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 07.10.2010
[Aktenzeichen: 5 K 225/10.GI]) - Verletzung einer Lehrerin beim Duschen auf Klassenfahrt ist ein Dienstunfall
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2007
[Aktenzeichen: 4 S 516/06])
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Dokument-Nr. 14974
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