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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 08.01.2021
- 14 L 1537/20 -
Muslima darf beim Autofahren keinen Niqab tragen
Interesse an Verkehrssicherheit überwiegt Interesse an Verhüllung aus Glaubensgründen
Eine Muslima ist nicht berechtigt, beim Autofahren einen Niqab zu tragen. Insofern überwiegt das Interesse an der Verkehrssicherheit das Interesse an der Verhüllung aus Glaubensgründen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2020 beantragte eine Muslima die Befreiung vom
Kein Anspruch auf Befreiung von Verhüllungsverbot
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschied gegen die Muslima. Ihr stehe kein Anspruch auf Befreiung vom
Interesse an Verkehrssicherheit überwiegt Interesse an Verhüllung aus Glaubensgründen
Das Verwaltungsgericht verwies auf die Notwendigkeit sich mit anderen Verkehrsteilnehmern nonverbal kommunizieren und den Fahrzeugführer anhand des Gesichts erkennen zu können. Letzteres diene aus Sicht des Gerichts dazu, mögliche Verkehrsverstöße zu ahnden. Die Gewissheit sich im Straßenverkehr nicht unerkannt bewegen zu können, wirke präventiv gegen Verkehrsverstöße, steigere die allgemeine Sicherheit des Straßenverkehrs und diene damit dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer. Zudem berge das Tragen eines
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 29880
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