Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 16.01.2012
- 7 L 11/12 -
Bloße Selbstüberschätzung macht Ärztin nicht zwingend unzuverlässig
Präventive Anordnung zum Ruhen der Approbation unverhältnismäßig
Bei einer Hebamme, die bei einer Hausgeburt mindestens bedingt vorsätzlich den Tod eines Kindes in Kauf genommen haben soll, um einem aus ihrer Sicht „natürlichen“ Geburtsvorgang Vorrang einzuräumen, kann nicht präventiv das Ruhen der Approbation angeordnet werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und erklärte die sofortige Vollziehbarkeit der präventiven Maßnahmen für unverhältnismäßig.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit mehr als 30 Jahren als
Verhalten der Hebamme nicht mit ärztlichen Berufspflichten vereinbar
Eine derartige Einstellung wäre mit den ärztlichen Berufspflichten nicht zu vereinbaren. Die Bundesärzteordnung sieht in derartigen Fällen zum Schutz der Patienten die Möglichkeit vor, präventive Maßnahmen zu ergreifen. Wenn eine Gefährdung zu besorgen ist, reicht dazu die Einleitung eines Strafverfahrens aus; eine rechtskräftige Verurteilung ist dagegen nicht erforderlich. Die im Strafrecht geltende Unschuldsvermutung greift insoweit nicht, da es nicht um eine Bestrafung der Ärztin geht, sondern um den Schutz der ihr anvertrauten Patienten.
Gericht erklärt präventive Maßnahme des Ruhens der Approbation für unverhältnismäßig
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat jedoch im vorliegenden Fall sowohl die präventive Maßnahme des Ruhens der
Bloße Überschätzung des eigenen Könnens darf nicht ohne Weiteres Unzuverlässigkeit für Arztberuf begründen
Dass die weitere Berufstätigkeit der Antragstellerin konkrete Gefahren für die Patienten befürchten lasse, sei nicht ersichtlich, weil der angeklagte Vorfall in der langjährigen Praxis der Antragstellerin einzigartig sei und keine weiteren Berufspflichtverletzungen aktenkundig seien. Die Ihr vorgeworfene Einstellung, den
Sofortvollzug des Ruhens der Approbation nicht erforderlich
Darüber hinaus fehle es an tragfähigen Anhaltspunkten dafür, dass die Antragstellerin auch unter dem Druck der laufenden Verfahren an einer etwaigen Fehleinstellung zu ihren beruflichen Pflichten festhalten könnte. Ein Sofortvollzug der Maßnahme scheine mit Rücksicht darauf nicht erforderlich, so dass die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt hat. Das von der Bezirksregierung Arnsberg angeordnete Ruhen der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 12936
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss12936
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.