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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 14.02.2017
- 8 L 2982/16, 8 L 2648/16 und 8 L 2836/16 -
Wohnsitzverpflichtung für Flüchtlinge ist wirksam
Mit Wohnsitzverpflichtung verfolgtes Ziel der Integrationsförderung verhältnismäßig
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in drei gerichtlichen Eilverfahren gegen die Städte Gelsenkirchen, Bottrop und Essen entschieden, dass die am 6. August 2016 in Kraft getretene Regelung zur gesetzlichen Wohnsitzverpflichtung für Flüchtlinge in § 12 a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wirksam und damit anwendbar ist.
Bei den Antragstellern der zugrunde liegenden Verfahren handelt es sich um nach dem 1. Januar 2016 anerkannte
Bei Rückwirkungsfällen gilt erhöhte Sorgfaltspflicht bei Prüfung einer Wohnsitzverpflichtung
In den drei entschiedenen Verfahren gelangte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zu dem Ergebnis, dass § 12 a Abs. 1 AufenthG zwar verfassungsrechtlichen Bedenken unterliege, weil die erst zum 6. August 2016 in Kraft getretene Norm eine sogenannte "echte"
Kosten für Rück-Umzug nach Verstoß gegen Wohnsitzverpflichtung fallen nicht unter Härtefallregelung
In Fällen ohne
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online
- Wohnsitzauflage für Personen mit subsidiärem Schutzstatus zur besseren Integration zulässig
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 01.03.2016
[Aktenzeichen: C-443/14 und C-444/14]) - Wohnsitzbeschränkungen für anerkannte Flüchtlinge sind rechtswidrig
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.01.2008
[Aktenzeichen: BVerwG 1 C 17.07])
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Dokument-Nr. 24334
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