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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 09.10.2012
- 9 L 954/12 -
Amtsblatt muss "Amtsblatt" heißen und nicht "Amtliche Bekanntmachungen" - Öffentliche Bekanntmachung nur im "Amtsblatt" möglich
Zurückstellung einer Bauvoranfrage aufgrund formaler Fehler der öffentlichen Bekanntmachung nicht gerechtfertigt
Dem Bemühen der öffentlichen Verwaltungen, ihr Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit durch eine „zeitgemäße“ Sprache zu verbessern, werden durch den Gesetzgeber in manchen Bereichen Grenzen gesetzt. Schreibt das Gesetz die Verwendung bestimmter Begriffe vor, sind diese nicht durch eine "moderne Behördensprache" zu ersetzen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.
In dem zugrunde liegenden Fall stellte die Stadt Castrop-Rauxel die Entscheidung über eine
Mangel an ordnungsgemäßer öffentlicher Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine solche
Amtsblatt muss im Titel oder Untertitel die Bezeichnung "Amtsblatt" führen
In welcher Art und Weise der Aufstellungsbeschluss bekannt zu machen ist, richtet sich in Nordrhein - Westfalen nach der Verordnung über die
Strenge Formerfordernisse wurden nicht eingehalten
Titel und Untertitel des Blattes lauten aber lediglich: „Aus dem Rathaus... Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Castrop-Rauxel“. Nach Auffassung der Kammer genügen aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts Hinweise auf die Eigenschaft als „Amtsblatt“ im Impressum oder auf der Internetseite sowie die Verwendung sinngemäß gleich lautender Begriffe nicht, um den strengen Formerfordernissen der Bekanntmachungsverordnung zu genügen.
Zurückstellung der Entscheidung über Bauvoranfrage nicht gerechtfertigt
Unabhängig davon stellte die Kammer weitere formale Fehler der Bekanntmachung des konkret hier im Streit stehenden Aufstellungsbeschlusses fest. Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online
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Dokument-Nr. 14366
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