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Verwaltungsgericht Gera, Urteil vom 19.03.2014
3 K 554/13 Ge -

Klage gegen Rundfunkbeitrag erfolglos

Gesetzgeber ist aus Gründen der Verwaltungs­vereinfachung zur Pauschalierung der Abgabentatbestände befugt

Das Verwaltungsgericht Gera hat die Klage einer Privatperson gegen einen Rund­funk­beitrags­bescheid abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts führen die zwangsläufig erfassten Wohnungen, in denen keinerlei Empfangsgeräte vorgehalten werden, zu keinem relevanten Gleichheitsverstoß, da der Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungs­vereinfachung zur Pauschalisierung der Abgabentatbestände befugt ist.

Der Beitrag war auf der Grundlage des zum 1. Januar 2013 durch Zustimmungsgesetz des Freistaats Thüringen in Kraft getretenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags der Länder vom Mitteldeutschen Rundfunk erhoben worden. Die von dem Kläger des zugrunde liegenden Falls erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken teilte das Verwaltungsgericht Gera nicht. Insbesondere verneinte das Gericht eine in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fallende Steuer sowie einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 GG. Der Staatsvertrag nimmt im Kern eine Umstellung vor, indem statt der früher erhobenen Rundfunkgebühr nunmehr ein Rundfunkbeitrag von dem Inhaber einer Wohnung erhoben wird und zwar unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Empfangsgerät (z.B. Fernseher, Radio, PC) vorgehalten wird. Damit entfällt der im Zusammenhang mit der Erhebung von Rundfunkgebühren erforderlich gewesene Ermittlungsaufwand, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk als Leistung konkret in Anspruch genommen wird.

Prozentsatz der Abgabenschuldner, die über kein Empfangsgerät verfügen, ist nur gering

Die Erhebung eines Beitrags knüpft hingegen an die bloße Möglichkeit an, diese Leistung in Anspruch nehmen zu können und wird daher zu Recht als Beitrag und nicht etwa als Steuer erhoben, auf die keine konkrete öffentliche Gegenleistung bezogen ist. Ebenso durfte der Gesetzgeber in pauschalierter Weise hinsichtlich der Frage des Beitragsschuldners an den Inhaber einer Wohnung anknüpfen. Die damit zwangsläufig erfassten Wohnungen, in denen keinerlei Empfangsgeräte vorgehalten werden, führen zu keinem relevanten Gleichheitsverstoß, da der Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung befugt ist, Abgabentatbestände zu pauschalieren, sofern die Gruppe der Abgabenschuldner, die über kein Empfangsgerät verfügen, nur einen geringen Prozentsatz sämtlicher Abgabenschuldner ausmacht. Hierfür bestanden keine gegenteiligen Anhaltspunkte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Gera/ra-online

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Aktuelle Urteile aus dem Rundfunkbeitragsrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Pauschalierung | Rundfunkbeitrag | verfassungsgemäß

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Dokument-Nr.: 17924 Dokument-Nr. 17924

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Kommentare (6)

 
 
Horst Schröder schrieb am 30.06.2014

Es liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, weil die öffentlich-rechtlichen Sender weltweit senden, aber nur die Wohnungen in Deutschland besteuern.

Eine Typisierung oder Pauschalisierung ist nur zulässig, wenn die Maßnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Die Sender haben aber die Möglichkeit der Verschlüsselung und damit eine geeignetere Maßnahme zur Erhebung eines Beitrags oder einer Gebühr. Daher ist die Anwendung der Typisierung rechtswidrig.

Norman Bürger schrieb am 18.05.2014

Norman Bürger schrieb gerade eben

Ich bin dafür, dass WIR / das Volk in dieser Angelegenheit zusammenhalten. Der öffentlich - rechtliche Rundfunk kann wie andere Unternehmen auch, sein Programm codieren, so dass es ausschließlich für zahlende Nutzer zugänglich ist. Damit bin ich auch schon bei dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Denn es ist eher einem Unternehmen zuzumuten, eine Codierung seines Programmes umzusetzen, als dass man Bürger zu Unrecht zur Kasse zwingt, welche dieses Programm gar nicht in Anspruch nehmen wollen.

Diana schrieb am 15.05.2014

was kann ich als privat person dagegen machen? ich habe keine Post bekommen und plötzlich eine Überweisungschein mit Rechnung???

Bürger schrieb am 06.05.2014

Ich zitiere Ermano Geuer, sehr fachkompetenter Kläger der Popularklage am Bayerischen Verfassungsgerichtshof, deren (im Gegensatz zu oben ausgeführtem!) *relevantes* Urteil am 15.05.2014 verkündet wird:

"Man kann anderer Meinung sein.Habe aber noch nie ein so schlecht begründetes Urteil eines VG gesehen #Rundfunkbeitrag http://tinyurl.com/lasb2m4"

https://twitter.com/geuerermano/status/463365897789665282

MadRecht schrieb am 25.03.2014

Ja das mag wohl so aber nur in der auch schon falschen Herstellungsrechtsnorm stehen! Doch Fakt ist, dass diese Beschließung sich als reine Rechtsbeugung der Politiker und der ARD-ZDF Gemache eine falsche agitatorische und auch propagandistische Machthaberei sich darauf noch befindet hier auf jeden Haushalt pauschaliert und zudem, nie gesetzlicherseits geklärt es wurde verfügt! Der Rundfunkbeitrag ist unangemessen hoch tendiert betrugsmäßig seinerzeit aber worden, und rechtfertigt also nicht dadurch auch noch hier im Grundgesetz die Zivilisationsordnung eigenmächtig in den Dreck damit ziehen zu können, dass die unfähigen auch noch Politiker derart hier auf die Gesetzeslage herumtrampeln wie Bauer auf dem Acker und Bürgerinnen und Bürger Abzocken mit solchen agitatorischen Beträge! Daher sehe ich auch, dass man hier zwar Pfennig-mäßig um 40 Cent zwar gesenkt hatte die Beiträge, dass ist aber hohe Spinnereien sich einen schon krankhaft damit sich auch noch was falsches einzubilden vorzumachen, denn gesetzlicherseits solcher Tathandlungsverbote ungeachtet geblieben beim Jena Verwaltungsgericht, denn es steht hier zweifellos die Unterdrückung der in Kraft getretenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags der Länder vom Mitteldeutschen Rundfunk erhoben worden auch falsch betrugsmäßig worden in der Höhe, die sich ja auch wiederrum kaum so ein normaler Arbeitnehmer sich noch leisten kann Rücksichtslos geurteilt zu haben! Eine Revision wäre hier mehr als nur Ratsam angebracht zu sehen! Denn das Vorhaben solcher Regelungen ist nichts anderes als alter DDR SED Allüren zu bezeichnen zu müssen, von der ARD-ZDF Machthabereien im Staat der 16 Bundesländer und muss wieder geändert werden, nach dem noch bestehenden GG RVO!

Matthias Engel aus Wuppertal

Toni Lechner schrieb am 25.03.2014

Zitat des Urteiles des Verwaltungsgericht aus Gera:

"da der Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungs­vereinfachung zur Pauschalisierung der Abgabentatbestände befugt ist."

Das Gericht stellt damit eindeutig fest,

das der Rundfunkbeitrag eine Abgabe i.S. der Abgabenordnung (Steuergesetz des Bundes) ist.

Ergo - ist der Rundfunkbeitrag eine Steuer,

und damit keine Beitragserhebung.

Als Steuererhebungsform ist der Rundfunkbeitag verfassungswidrig.

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