Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 25.02.2009
- 10 L 80/09.GI -
Verwaltungsgericht erlaubt Schächten unter Auflagen
Richter geben Metzger Verhaltensregeln zum Tierschutz auf
Das Verwaltungsgericht Gießen hat dem Eilantrag eines muslimischen Metzgers aus Aßlar unter Auflagen stattgegeben, der bis zu einer Genehmigung durch den Lahn-Dill-Kreis erreichen wollte, dass der Lahn-Dill-Kreis das betäubungslose Schlachten (Schächten) von Rindern und Schafen dulden muss.
Anlass und Streitgegenstand des Eilverfahrens war der Antrag des Metzgers aus dem Dezember 2008, ihm im Rahmen der baurechtlichen Vorgaben für das betäubungslose Schlachten von 2 Rindern und 30 Schafen pro Woche eine
Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigung zum Schächten
Dies setzt, so führt die Kammer in ihrem Beschluss aus, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urteil v. 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99 -) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil v. 23.11.2006 - 3 C 30.05 -) voraus, dass die
Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen
Diese Voraussetzungen sah die Kammer jedenfalls für die beantragte Schlachtzahl von 2 Rindern und 30 Schafen als erfüllt an. Der Antragsteller habe durch eine ausreichende Anzahl von Erklärungen von Endabnehmern den Bedarf für Schächtungen im beantragten Umfang geltend gemacht. Ob der Antragsteller auch einen darüber hinausgehenden Bedarf glaubhaft gemacht hat, konnte die Kammer offen lassen.
Tierschutzauflagen
Das Gericht hat in seiner einstweiligen Anordnung dem Antragsteller jedoch Verhaltensregeln aufgegeben, die entsprechend der Intention des Tierschutzgesetzes, von dessen Regelungen hier eine Ausnahme begehrt werde, dafür Sorge tragen sollen, dass den Tieren beim Transport, beim Ruhigstellen und beim Schächtvorgang alle vermeidbaren Schmerzen und Leiden erspart werden. Außerdem ordnete das Gericht an, dass beim betäubungslosen Schlachten ständig ein Amtsveterinär zur Überwachung des ordnungsgemäßen Schächtvorgangs anwesend sein muss, da der Antragsteller u.a. in der Vergangenheit die genehmigten Schlachtzahlen nicht eingehalten habe. Auch darf eine Abgabe nur an Endverbraucher erfolgen, da die Abgabe an Moscheevereine oder Geschäfte nicht nachvollziehen lasse, an wen das Fleisch letztlich weiterverkauft werde.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Gießen vom 25.02.2009
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 7501
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil7501
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.