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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.11.2006
- 3 C 30.05 -
Betäubungsloses Schlachten trotz Tierschutz im Grundgesetz zulässig
Schutz der Religionsfreiheit gewährt Ausnahmevorschrift
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel in das Grundgesetz es nicht ausschließt, einem muslimischen Metzger eine Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen Schlachten (Schächten) von Rindern und Schafen zu erteilen, um seine Kunden entsprechend ihrer Glaubensüberzeugung mit Fleisch zu versorgen.
Das Tierschutzgesetz verbietet grundsätzlich das betäubungslose Schlachten. Es sieht aber eine
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und sunnitischer
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zurückgewiesen. Das Gesetz beabsichtige, sowohl den betroffenen Grundrechten als auch den Zielen des ethischen Tierschutzes Rechnung zu tragen. Dem diene die an enge Voraussetzungen zum Schutz der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2006
Quelle: ra-online, BVerwG
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Dokument-Nr. 3397
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