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Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 03.05.2021
- 4 K 1353/20.GI -
Modalitäten von Weideschlachtungen durch Kugelschuss im Wetteraukreis gerichtlich bestätigt
Betäubung bzw. Tötung mittels Kugelschusses nur die Ausnahme bei einer Weideschlachtung
Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Klage eines landwirtschaftlichen Betriebes aus der Wetterau abgewiesen, der gegen einzelne Modalitäten der Weideschlachtung mittels Kugelschussverfahren gerichtlich vorging.
Die Klägerin ist ein landwirtschaftlicher Betrieb mit einer Spezialisierung im Bio-Rindfleisch-Segment. Die Rinderherden der Klägerin werden ganzjährig auf der Weide gehalten. Sowohl die Zucht als auch die Mast und die Schlachtung erfolgen im Betrieb der Klägerin. Die Schlachtung der Tiere erfolgt auf der Weide. Um dies mittels
Klägerin hält Einzelfallprüfung für jedes einzelne Rind bei Kugelschuss für unnötig
Die Beteiligten stritten vor dem Verwaltungsgericht insbesondere noch über eine Bestimmung, nach der ein Einsatz einer Schusswaffe zur Betäubung oder Tötung der Rinder nur in den Fällen zulässig sei, in denen ein Fangen oder Verladen des Tieres zwecks Transport zur Schlachtstätte mit einer Gefährdung von Mensch und/oder Tier einhergehe oder erheblichen Stress für das einzelne Tier bedeuten würde und damit dem Tierwohl entgegenstehen würde. Dies sei jeweils im Einzelfall zu prüfen. Eine derartige erneute Einzelfallprüfung für jedes einzelne
Tötung mittels Kugelschuss nur eine Ausnahme
Dem folgte das Verwaltungsgericht nicht. Nach den einschlägigen tierschutzrechtlichen Vorschriften stelle die Betäubung bzw. Tötung mittels Kugelschusses nur die Ausnahme bei einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30271
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