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Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 19.11.2018
7 K 1468/18.GI -

Jugendamt muss Schulgeld für schwer beschulbaren Schüler zahlen

Beschulung des verhaltens­auffälligen Schülers in der einzig zur Aufnahme bereiten privaten Regelschule mit Schulbegleitung einzig richtige Lösung

Das Verwaltungsgericht Gießen hat das Jugendamt der Stadt Gießen dazu verpflichtet, für einen zwölfjährigen, von seinem Vater misshandelten und verhaltens­auffälligen Schüler, der eine private Schule in Gießen besucht, das Schulgeld zu übernehmen.

Hintergrund des zugrunde liegenden Rechtsstreites war die zunächst ebenfalls bestehende Weigerung des Jugendamtes, dem Jungen eine Teilhabeassistenz in Form eines Schulbegleiters zum Schulbesuch zu gewähren. Hier hatte das Verwaltungsgericht Gießen bereits im April das Jugendamt verpflichtet, die Kosten für eine solche Schulbegleitung in der privaten Regelschule zu übernehmen. Auch der hessische Verwaltungsgerichtshof hatte dieser Entscheidung beigepflichtet und die Beschwerde des Jugendamtes im Juni 2018 zurückgewiesen. Dennoch blieb das Jugendamt zunächst bei der Auffassung, dass der Schüler in einer Förderschule beschult werden müsse, ungeachtet dessen, dass die schulrechtlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben waren. Denn der von seinem Vater misshandelte und verhaltensauffällige Schüler war nach schulischen Gutachten nicht minderintelligent und grundsätzlich für eine Regelschule geeignet.

Jugendamt verweist auf Möglichkeit zur Beschulung an nicht privater Regelschule

Später stellte sich das Jugendamt auf den Standpunkt, der Schüler könne ja auch in einer nicht privaten Regelschule beschult werden, obwohl sämtliche angeschriebenen staatlichen Schulen eine Beschulung des Jungen abgelehnt hatten. Die private Regelschule, die der Schüler seit dem Schuljahr 2018/2019 mit einer Schulbegleitung erfolgreich besucht, war die einzige Schule, die sich zur Aufnahme des Schülers bereit erklärt hatte.

VG: Verweigerung des Schulgeldes nicht vertretbar

Das Verwaltungsgericht Gießen setze dem seit Juli 2017 andauernden Streit, infolgedessen der Schüler wegen der fehlenden Schulbegleitung und einer daraufhin notwendigen, mehrere Monate andauernden stationären Behandlung fast ein ganzes Schuljahr verloren hatte, ein vorläufiges Ende. Obwohl dem Jungendamt in derartigen Fällen ein vom Gericht nur begrenzt überprüfbarer Beurteilungsspielraum über die Geeignetheit einer Eingliederungshilfe zusteht, sah das Gericht im vorliegenden Fall die Verweigerung des Schulgeldes als nicht vertretbar an. Das Jugendamt habe sich im Verlaufe der Verfahren widersprüchlich verhalten, mit dem Verweis auf eine Förderschule an den tatsächlichen Gegebenheiten vorbei argumentiert und keine sachlich tragenden Argumente für die Ablehnung des Schulgeldes angeführt. Die vom Jugendamt aufgezeigten Alternativen existierten nicht. Die Beschulung des Schülers in der einzig zur Aufnahme bereiten privaten Regelschule unter Einbeziehung einer Schulbegleitung sei nach Lage der Akten die einzig richtige Lösung. Dementsprechend seien auch die Kosten für diese Schule zu tragen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online

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Dokument-Nr.: 26789 Dokument-Nr. 26789

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Kommentare (3)

 
 
karl forster schrieb am 17.12.2018

Warum muß das Amt zahlen also der Steuerzahler und nicht der Vater ?

Doctor Evil schrieb am 11.12.2018

Nein, nicht schon wieder ein Amt....sondern hier vom Nettosteuerzahler alimentierte Amtstubenhocker, die aus persönlicher Eitelkeit (?) vorsätzlich schulrechtliche Regeln und Ihre Amtspflichten ignorieren und dabei Schaden anrichten, ohne persönliche Konsequenzen befürchten zu müssen. Das sind keine Einzelfälle..

Bestuhlter schrieb am 10.12.2018

Schon wieder so ein Amt, welches mit völlig abwegigen "Argumenten" seinen Pflichten entkommen will? Scheint langsam im Mode zu kommen. Da man kann nur hoffen, dass der EuGH dem Ansinnen des VGH Bayern nach Inhaftierung von Amtsträgern nachkommt - dann kann man auch in solchen Behörden Schadensminimierung betreiben kann...

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