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Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 03.07.2013
7 K 3318/12.GI -

Schüler scheitert mit Klage gegen Notengebung

Benotung mit Note 6 bei Wiedergabe eines auswendig gelernten Textes während der Fach­hoch­schul­reife­prüfung gerechtfertigt

Gibt ein Schüler während einer Fach­hoch­schul­reife­prüfung einen auswendig gelernten Text einer Übungsklausur wieder, so sind die Prüfer dazu berechtigt, die Leistung mit der Note 6 zu bewerten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gießen.

In dem vorliegenden Fall scheiterte ein ehemaliger Schüler der Max-Weber-Schule in Gießen mit dem Versuch, gerichtlich eine andere Bewertung einer schriftlichen Prüfungsarbeit zu erreichen. Der Betreffende hatte sich im Mai/Juni 2012 an der von ihm im Rahmen der Fachoberschule besuchten Max-Weber-Schule der Fachhochschulreifeprüfung unterzogen. Seine schriftliche Arbeit im Fach Englisch wurde mit der Note 6 bewertet. Gegen diese Benotung zog er vor Gericht, weil die ihm daraufhin gegebene Gesamtnote mangelhaft in Englisch zusammen mit seinen ebenfalls mangelhaften Leistungen in Mathematik zum Nichtbestehen der Fachhochschulreifeprüfung führte und wegen der mangelhaften Leistungen in zwei Fächern ein Ausgleich nicht möglich war. Die Benotung seiner schriftlichen Arbeit im Fach Englisch mit der Note 6 war damit begründet, dass er bei einer Teilaufgabe einen nach seiner Darstellung – auswendig gelernten Text einer Übungsklausur wiedergegeben habe und damit gegen die Vorgabe der Verwendung eigener Worte verstoßen habe. Dies hielt der Kläger für rechtsfehlerhaft.

Beurteilung der Prüfer nicht zu beanstanden

Das Gericht hat daher die gegen das Land Hessen, vertreten durch das Landesschulamt, Abteilung Staatliches Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis, gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Verwaltungsgericht Gießen aus, dass die Benotung der Arbeit des Klägers mit der Note 6 angesichts des den Prüfern zustehenden prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes nicht zu beanstanden sei. Mit der Wiedergabe eines auswendig gelernten Textes werde den Anforderungen nicht genügt, die ein Prüfling in der schriftlichen Prüfung beweisen solle. Nach den Vorgaben der Schule, gegen die das Verwaltungsgericht Gießen keine Bedenken äußerte, werde die Wiedergabe eines auswendig gelernten Textes mit der Note 6 bewertet, und zwar unabhängig davon, welche eigenständigen Leistungen bei der Bearbeitung anderer Teilaufgaben erbracht wurden. Diese Vorgaben waren auch jedem Schüler bekannt, weil sie mehrfach auf unterschiedliche Weise und bei unterschiedlichen Gelegenheiten darauf hingewiesen worden seien. Auch in der zur schriftlichen Prüfung damals ausgehändigten Aufgabenstellung sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, nur eigene Worte zu verwenden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online

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