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Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil
1 A 130/08 -

Betrunkene muss Polizeieinsatz zahlen

Verabreichung von Drogen durch unbekannte Dritte konnte nicht nachgewiesen werden

In einem Verfahren musste sich das Verwaltungsgericht Göttingen mit dem in jüngster Zeit vermehrt aufkommenden Vortrag von Rechtsschutzsuchenden beschäftigen, Ihnen seien von Dritten Drogen verabreicht worden, so dass belastende Verwaltungsakte gegen sie nicht hätten ergehen dürfen.

Im vorliegenden Fall war eine stark alkoholisierte Frau weinend und schluchzend an einer Bushaltestelle angetroffen und von zwei alarmierten Polizeibeamten nach Hause gebracht worden. Für diesen Einsatz stellte das Land Niedersachsen der Klägerin 115,00 Euro in Rechnung. Die Klägerin wandte dagegen ein, sie habe den Einsatz nicht veranlasst. Vielmehr habe sie den dringenden Verdacht, dass ihr bei einem vorangegangenen Barbesuch von einer dritten Person sog. "KO-Tropfen" verabreicht worden seien. Da sie den Polizeieinsatz nicht gewollt habe, müsse sie dafür auch nicht zahlen.

Die Betroffene drang mit ihrer Argumentation beim Gericht nicht durch.Dieses führte zum einen aus, die Inanspruchnahme erfolge nach dem Nds. Verwaltungskostenrecht grundsätzlich unabhängig davon, ob jemand wolle, dass die Verwaltung für ihn tätig werde. Im Übrigen spreche viel dafür, dass sich die Klägerin selbst in den hilflosen Zustand versetzt habe, der Anlass für die Fahrt im Polizeifahrzeug gewesen sei. Auch insoweit vermisste das Gericht eine nähere Beschreibung der Umstände und Beweggründe, die zu einer unentdeckten Verabreichung von Drogen durch unbekannte Dritte geführt hätten haben können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Göttingen vom 07.10.2008

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Dokument-Nr.: 6794 Dokument-Nr. 6794

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