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Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 27.05.2020
- 4 B 112/20 -
VG Göttingen gibt Eilantrag gegen Maskenpflicht während einer Medizinklausur teilweise statt
Keine Maskenpflicht bei Medizinklausur
Das Verwaltungsgericht Göttingen hat mit Beschluss vom 27.05.2020 einem Antrag teilweise stattgegeben, mit dem sich der Antragsteller gegen die Verpflichtung durch die Universitätsmedizin Göttingen gewandt hatte, während einer Klausur eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (4 B 112/20).
Im hier vorliegenden Fall hat die Universitätsmedizin Göttingen vor dem Hintergrund der
Student begehrt Aufhebung der Maskenpflicht für insgesamt vier Medizinklausuren
Der Antragsteller ein Student der Humanmedizin beabsichtigte, am 29. Mai 2020 sowie im Juni und im Juli 2020 im Rahmen seines Studiums an insgesamt vier Klausuren ohne Patientenkontakt teilzunehmen, die in den Räumlichkeiten der Universitätsmedizin Göttingen stattfinden werden. Mit seinem Eilantrag begehrte er die vorläufige Zulassung zu diesen Prüfungen ohne die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes an dem ihm während der
Derzeit kein Bedürfnis für Eilentscheidung für Klausuren im Juni und Juli 2020
Das Gericht gab dem Antrag hinsichtlich der
Tragen von Masken bei Prüfungen kann zu Beeinträchtigung der Konzentration führen
Hingegen sei der Antrag bezüglich der
Kein erkennbarer Grund für unterschiedliche Regelung bei Prüfungen der Uni Göttingen
Zudem habe die Georg-August-Universität Göttingen für ihren Zuständigkeitsbereich - also außerhalb der Universitätsmedizin - im Hinblick auf die Durchführung von Prüfungen bestimmt, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur in den Bereichen und in den Phasen der
Beschwerde beim OVG Lüneburg möglich
Die Beteiligten können gegen die Entscheidung des Gerichts Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg erheben.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28804
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