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Verwaltungsgericht Greifswald, Beschluss vom 07.11.2012
- 6 B 1610/12 -
NPD-Demonstration in Wolgast darf unter weitreichenden Auflagen am 9. November stattfinden
Demonstrationszug muss Abstand von 300 Metern zum Asylbewerberheim einhalten
Ein für den 9. November 2012 von der NPD geplanter Fackelumzug in Wolgast zum dortigen Asylbewerberheim darf unter Auflagen stattfinden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Greifswald und gab damit einem einstweiligen Rechtsschutzantrag der NPD gegen einen Bescheid der Landrätin des Landkreises Vorpommern-Greifswald statt, mit dem diese den Fackelumzug zuvor untersagt hatte.
Aufgrund der erteilten Auflagen darf die Demonstrationsveranstaltung der NPD jedoch nicht in der von ihr geplanten Art und Weise stattfinden. Das Verwaltungsgericht untersagte das Tragen von Fackeln und gab eine abgeänderte Wegstrecke für den Demonstrationszug innerhalb der Stadt Wolgast vor. Der Demonstrationszug hat aufgrund der vom Gericht vorgegebenen Strecke einen Abstand von 300 Metern zum Asylbewerberheim in Wolgast einzuhalten. Damit darf die auch geplante Kundgebung nicht am oder in der Nähe des Asylbewerberheims stattfinden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Greifswald/ra-online
- Zeitliche und räumliche Begrenzung der NPD-Versammlung auf Braunschweiger Burgplatz wegen Mittagsgebet im angrenzenden Dom zulässig
(Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 08.08.2012
[Aktenzeichen: 5 B 164/12]) - Versammlungsverbot für NPD am Volkstrauertrag war rechtmäßig
(Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 17.07.2012
[Aktenzeichen: 5 K 1163/11.NW])
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Dokument-Nr. 14564
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