wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 27.11.2013
13 K 1715/13 -

Dauerobservation eines ehemaligen sicherungs­verwahrten Sexualstraftäter unzulässig

Fehlende gesetzliche Grundlage begründet Rechtswidrigkeit der Observation

Die dauerhafte Observation eines ehemaligen sicherungs­verwahrten Sexualstraftäter ist wegen fehlender gesetzlicher Grundlage rechtswidrig und damit unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urt. v. 17.12.2009 - 19359/04) über die Unzulässigkeit der nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung wurde ein mehrfach bestrafter Sexualtäter im Februar 2012 aus der Sicherungsverwahrung entlassen. Er wurde nachfolgend an sieben Tagen der Woche, 24 Stunden am Tag außerhalb seiner Wohnung von vier Zivilpolizisten observiert. Begründet wurde die Maßnahme damit, dass der ehemalige Sicherungsverwahrte zwar seine auferlegten Termine etwa bei der Bewährungshilfe oder dem Therapeuten nachkam, jedoch keinen Job oder einen anderweitig strukturierten Tagesablauf vorweisen konnte. Dieser hielt die inzwischen 1 ¾ Jahr andauernde Dauerobservation für unzulässig und klagte schließlich dagegen.

Anspruch auf Unterlassung der Observation bestand

Das Verwaltungsgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Klägers. Dieser habe einen Anspruch auf Unterlassung der dauerhaften Observation gehabt. Denn die Maßnahme sei wegen Fehlens einer gesetzlichen Grundlage rechtswidrig und damit unzulässig gewesen.

Vorschrift des § 9 Abs. 1 PolDVG schied als Rechtsgrundlage aus

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Vorschrift des § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei Hamburg (PolDVG) als Rechtsgrundlage für die dauerhafte Observation ausgeschieden. Denn die im Fall durchgeführte offene Observation sei nicht vom Begriff der "längerfristigen Observation" im Sinne der Vorschrift umfasst gewesen. Eine Observation im Sinne des § 9 Abs. 1 PolDVG sei die planmäßige verdeckte Beobachtung einer Person.

Keine Observation als Maßnahme zur Datenerhebung

Zudem regle die Vorschrift des § 9 Abs. 1 PolDVG eine Observation als Maßnahme zur Datenerhebung, so das Verwaltungsgericht. Darauf verweise nicht nur die Überschrift, sondern auch der Wortlaut der Regelung. Dies sei aber nicht Zweck der Observation des Klägers gewesen. Dieser sei nicht deshalb überwacht worden, um aus zu erhebenden Daten Schlussfolgerungen auf möglicherweise bevorstehende Straftaten zu ziehen oder um Erkenntnisse über den Kläger zu gewinnen. Vielmehr sei die Observation erfolgt, um den Kläger im Auge zu behalten. Sie habe daher als Ersatz für die nicht mehr zulässige Rechtsverletzung gedient.

Schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung erforderte gesonderte gesetzliche Grundlage

Nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts habe die Dauerobservation des Klägers eine neue Maßnahme zur Gefahrenabwehr dargestellt, welche noch nicht über eine entsprechende Rechtsgrundlage gedeckt war. Angesichts der mit der Maßnahme einhergehenden schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG), sei es Aufgabe des Gesetzgebers eine möglichst detaillierte gesetzliche Grundlage zu schaffen. Diese müsse neben den Voraussetzungen und der Höchstdauer auch Regelungen zu Überprüfungsfristen oder einem Richtervorbehalt enthalten.

Polizeiliche Generalklausel keine ausreichende Rechtsgrundlage

Ebenso sei die polizeiliche Generalklausel (§ 3 Abs. 1 Sicherheits- und Ordnungsgesetz Hamburg) nach Ansicht des Verwaltungsgerichts als Rechtsgrundlage ausgeschieden. Denn diese Vorschrift genüge grundsätzlich nicht, eine Maßnahme zu rechtfertigen, die erheblich in ein Grundrecht des Betroffenen eingreift. Zwar sei die Anwendung der Generalklausel in einem Ausnahmefall für eine Übergangszeit zulässig. Denn sie ermögliche es, dass Behörden auf unvorhergesehene Gefahrensituationen vorläufig reagieren können und dass der Gesetzgeber eventuelle Regelungslücken schließen kann (BVerfG, Urt. v. 27.02.2008 - 1 BvR 370/07). Eine solche Anwendung sei nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nur für eine Übergangszeit von etwa 1,5 Jahren zulässig. Diesen Zeitraum hielt das Verwaltungsgericht jedoch angesichts der Schwere des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht für zu lang. Ohne eine spezielle Rechtsgrundlage müsse ein Betroffener einen derart schwerwiegenden Eingriff nach gut einem Jahr nicht dulden.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 17434 Dokument-Nr. 17434

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil17434

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (2)

 
 
H:koch schrieb am 13.01.2014

Wem schützt der Staat, die Verbrecher oder die Bürger des Landes?? Frage durch solche Richterentscheidungen beantwortet!

Klaus Neugebauer schrieb am 07.01.2014

Unrechtsstaat hoch drei! ...

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?