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Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 29.06.2017
- 3 E 6431/17 -
G20-Treffen: Mahnwache "Pro-Erdogan-Demo!" bleibt einstweilen verboten
Bestehende Gesamtgefahrenlage allein rechtfertigt bereits räumlich und zeitlich begrenztes Versammlungsverbot
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat den einstweiligen Rechtsschutzantrag des Veranstalters der Mahnwache "Pro-Erdogan-Demo!" gegen die Allgemeinverfügung der Versammlungsbehörde abgelehnt. Damit bleibt die Kundgebung, die für den Zeitraum vom 7. Juli 2017, 20.00 Uhr bis zum 8. Juli 2017, 6.00 Uhr angemeldet worden war, verboten.
Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht, dass die Allgemeinverfügung der Versammlungsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 1. Juni 2017 ein
Konkrete und gesamte Gefahrenlage rechtfertigen Versammlungsverbot
Das Gericht verwies darauf, dass die Allgemeinverfügung rechtmäßig sei. Dies ergebe sich zum einen in Bezug auf die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Hamburg/ra-online
- Stadt Hamburg muss G20-Protestcamp vorsorglich den Regeln des Versammlungsrechts unterstellen
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28.06.2017
[Aktenzeichen: 1 BvR 1387/17]) - Demonstration während G20-Treffen bleibt einstweilen verboten
(Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 27.06.2017
[Aktenzeichen: 16 E 6288/17])
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Dokument-Nr. 24474
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