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Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 14.07.2014
- 10 A 226/13 -
Polizei darf ohne konkreten Anlass bei Versammlungen keine Beobachtungskameras einsetzen
Grundloses Bereithalten einer ausgefahrenen Beobachtungskamera verletzt die Versammlungsfreiheit
Das Verwaltungsgericht Hannover hat entschieden, dass das Bereithalten einer ausgefahrenen Beobachtungskamera durch die Polizei ohne einen konkreten Anlass die Versammlungsfreiheit verletzt und daher unzulässig ist.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 21. Januar 2012 fand in Bückeburg eine
Teilweise ausgefahrene Kameras waren nach Angaben der Polizeidirektion nicht im Einsatz
Nach der Lagebeurteilung der
Grundrecht umfasst auch "innere" Versammlungsfreiheit von Teilnehmern
Der Kläger fühlte sich auf Grund der Einsatzmodalitäten des Beobachtungsfahrzeuges in seiner
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online
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Dokument-Nr. 18489
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