Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 03.05.2013
- 10 B 3034/13 -
Verbotsverfügung gegen Versammlung der Partei "Die Rechte" in Weyhe rechtswidrig
Versammlungsverbot bei hoher Wahrscheinlichkeit von beabsichtigten Gewalttätigkeiten gerechtfertigt
Dem Eileintrag der Partei "Die Rechte" ist insoweit stattzugeben, als er sich gegen die von der Gemeinde Weyhe erlassene Verbotsverfügung richtet. Für die Annahme einer "kollektiven Unfriedlichkeit" gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dennoch kann die Versammlungsbehörde Beschränkungen hinsichtlich der Versammlungszeit oder des Versammlungsorts anordnen. Dies hat das Verwaltungsgericht Hannover entschieden.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Partei „Die Rechte" meldete am 20. April 2013 bei der Gemeinde Weyhe für Samstag, den 11. Mai 2013 von 12.00 bis 19.00 Uhr eine
Stimmung aufgeheizt und hasserfüllt
Die Gemeinde Weyhe hat die von dem Antragsteller angemeldete
Beschränkung der Versammlung ausgeschlossen
Berücksichtigt werden müsse auch, dass die Mutter des zu Tode gekommenen Jugendlichen keine Umbenennung des Bahnhofsplatzes in den Namen ihres Sohnes wünsche. Eine örtliche Beschränkung der
Der Antragsteller hält die
Versammlungsverbot nicht gerechtfertigt
Das Gericht sieht die Voraussetzungen für den Erlass einer
Fehlende Anhaltspunkte für "kollektive Unfriedlichkeit"
Für die Annahme einer solchen „kollektiven Unfriedlichkeit" gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Soweit die Antragsgegnerin diese Annahme auf die anonymen Aufrufe im Internet stütze, fehle es schon an hinreichenden Anhaltspunkten, dass die Urheber dieser Äußerungen überhaupt an der Veranstaltung teilnehmen wollten.
Gefahr von Gewaltbereitschaft rechtfertigt Versammlungsverbot nicht
Die auf der vom Antragsteller verantworteten Internetseite veröffentlichten Einträge und die am letzten Wochenende durchgeführten Personenkontrollen gäben zwar Anlass zur Besorgnis, dass Teilnehmer der
Einschreitung gegen Versammlung nur unter Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes
Auch die von der Antragsgegnerin erwarteten Störungen durch Teilnehmer der Mahnwache seien keine Grundlage für ein Verbot der
Zeitliche und örtliche Vorgaben gegenüber beiden Versammlungen
Auch die zeitliche und örtliche Überschneidung mit den anderen Veranstaltungen rechtfertige kein Verbot. Die
Fehlender erforderlicher Anordnungsgrund
Mit seinem Begehren, der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 15773
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss15773
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.