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Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 15.09.2014
- 11 B 11675/14 -
"Hundeflüsterer" Cesar Millan braucht Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz für Hunde-Show-Veranstaltungen in Deutschland
Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz betrifft auch das nur einmalige Anleiten von Hundehaltern durch gewerbsmäßig tätige Hundetrainer
Der als "Hundeflüsterer" international bekannte Cesar Millan benötigt für seine im Bundesgebiet geplante Show "The Leader of the Pack" eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz. Dies entschied das Verwaltungsgericht Hannover.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens tritt mit seiner Show "The Leader of the Pack" im Bundesgebiet auf. Die erste Veranstaltung findet am 17. September 2014 in Hannover in der Swiss-Life-Arena statt. Bei der Veranstaltung werden unter anderem zuvor ausgewählte
"Hundeflüsterer" benötigt nach Auffassung der Landeshauptstadt Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz
Nach Auffassung der Landeshauptstadt als zuständiger Tierschutzbehörde bedarf der Antragsteller dafür einer
Anwendungsbereich der Erlaubnispflicht beschränke sich nicht auf Betreiber klassischer Hundeschulen
Diese Voraussetzungen sieht das Verwaltungsgericht Hannover als gegeben an. Die
"Hundeflüsterer" konnte notwendige Sachkunde für Erteilung der Erlaubnis bisher nicht nachweisen
Einen Antrag auf Erteilung einer
Veranstaltung darf möglicherweise nicht durchgeführt werden
Für den Fall, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht unterliegt und er auch im Verfahren um die Erteilung einer
Nachtrag:
Millan hat gegen die obige am Montag vom Verwaltungsgericht Hannover ergangene Entscheidung Beschwerde eingelegt. Erfolglos. Die Entscheidung des VG Hannover wurde am Mittwoch vom Oberverwaltungsgericht Niedersachsen bestätigt: OVG Niedersachsen bestätigt: "Hundeflüsterer" Cesar Millan benötigt für Hunde-Show tierschutzrechtliche Erlaubnis
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online
- Kontrollvorschriften für Tiertransporte gelten auch für Tierschutzverein
(Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2012
[Aktenzeichen: 4 LB 11/11]) - Wohl des Hundes kein Kriterium für den Erlass einer einstweiligen Verfügung
(Amtsgericht München, Beschluss vom 05.04.2012
[Aktenzeichen: 173 C 8666/12])
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Dokument-Nr. 18835
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