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Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 21.04.2009
4 A 5211/08 und 4 A 5289/08 -

Umweltzone Hannover ist rechtmäßig

VG Hannover bestätigt Sinn der Umweltzone

Der Luftreinhalteplan der Landeshauptstadt Hannover ist formell rechtmäßig und auch in der Sache gerechtfertigt. Dies hat das Verwaltungsgericht Hannover entschieden. Es wies mehrere Klagen gegen die aus der Umweltzone folgenden Fahrverbote abgewiesen.

Das Verwaltungsgericht Hannover hält den Luftreinhalteplan der Landeshauptstadt Hannover für formell rechtmäßig und auch in der Sache für gerechtfertigt. Die Landeshauptstadt Hannover ist aufgrund der Rechtslage verpflichtet, Maßnahmen zur Luftreinhaltung zu ergreifen, wenn die Grenzwerte u. a. des NO2-Gehaltes der Luft überschritten werden. Dies ist nach dem Ergebnis der Sachverständigenanhörung in Hannover der Fall.

Umweltzone kann NO2-Belastung relevant zu reduzieren

Die von der Beklagten gewählte Maßnahme der Umweltzone, in deren Folge Fahrzeuge mit einem bestimmten Schadstoffausstoß - nach Plaketten zeitlich gestaffelt - nicht mehr in die Umweltzone einfahren dürfen, ist nach Auffassung des Gerichts nach dem Ergebnis der Sachverständigenanhörung geeignet, die NO2-Belastung relevant zu reduzieren. Dies gilt auch unter Berücksichtigung von Fahrzeugen, die über einen nachträglich eingebauten Rußpartikelfilter verfügen. Als Alternativen zur Umweltzone stehen verkehrslenkende Maßnahmen - zum Beispiel die Optimierung der "grünen Welle" - nicht zur Verfügung.

Verkehrslenkende Maßnahmen reichen nicht, um gesetzliche Grenzwerte einzuhalten

Nach Bekundungen eines Verkehrssachverständigen reichen derartige Maßnahmen allein nicht aus, die gesetzlichen Grenzwerte einzuhalten. Die Erreichung dieses Ziels hat die Beklagte jedoch sicherzustellen. Das Gericht hielt die Maßnahme auch konkret für verhältnismäßig. Es sah dabei durchaus die Härten, die für die Bürger und Betriebe eintreten, deren Fahrzeuge die Umweltzone nicht mehr befahren dürfen.

Härtefallregelung federt Belastung für Betroffene ab

Unter Berücksichtigung der dafür geschaffenen Härtefallregelung wird die Belastung jedoch so abgefedert, dass die Verhältnismäßigkeit insgesamt nicht in Frage gestellt wird. Dabei hat das Gericht besonders gewichtet, dass die Beklagte aufgrund der Rechtslage verpflichtet ist, sicherzustellen, dass die normierten Grenzwerte eingehalten werden und Alternativen zu den getroffenen Maßnahmen, die weniger belastend sind, nicht erkennbar sind.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Hannover

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Dokument-Nr.: 7747 Dokument-Nr. 7747

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