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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 15.07.2008
- 1 K 496/08.KO -
Keine Rundfunkgebühr für internetfähigen PC in Anwaltskanzlei
VG Koblenz stellt GEZ-Gebühr für internetfähige PCs in Frage
Ein Rechtsanwalt muss für seinen beruflich genutzten PC mit Internetanschluss keine Rundfunkgebühr entrichten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der
Anwalt meldete PC bei der GEZ an
Im Januar 2007 meldete der
Anwalt meint, dass die GEZ-Gebühren verfassungswidrig seien, weil der PC nicht zum Rundfunkempfang bereit gehalten werde
Es sei deshalb verfassungswidrig, ihn zu
Gericht: Rechtsanwalt ist kein Rundfunkteilnehmer
Der
Gericht: PC wird typischerweise nicht zur Rundfunkteilnahme genutzt
Dies gelte gerade im Fall einer beruflichen Nutzung des
Verfassungskonforme Auslegung des Merkmals "zum Empfang bereithalten"
Durch die Einführung einer Rundfunkgebühr für einen Internet-PC würde eine staatliche Zugangshürde errichtet, die mit den Informationsquellen nichts zu tun habe und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspreche. Von daher gebiete auch eine verfassungskonforme Auslegung des Merkmals „zum Empfang bereithalten”, dass der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2008
Quelle: ra-online, VG Koblenz
- Rechtsanwalt muss Rundfunkgebühr für Internet-PC zahlen
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2009
[Aktenzeichen: 7 A 10959/08.OVG]) - BVerwG: Für internetfähige PCs besteht Rundfunkgebührenpflicht
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.10.2010
[Aktenzeichen: BVerwG 6 C 12.09, BVerwG 6 C 17.09 und BVerwG 6 C 21.09])
Jahrgang: 2008, Seite: 574, Entscheidungsbesprechung von Christian Dahns NJW-Spezial 2008, 574 (Christian Dahns)
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Dokument-Nr. 6437
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