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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.10.2010
- BVerwG 6 C 12.09, BVerwG 6 C 17.09 und BVerwG 6 C 21.09 -
BVerwG: Für internetfähige PCs besteht Rundfunkgebührenpflicht
Entscheidend für Gebührenpflichtigkeit ist Möglichkeit zum Empfang von Radio- bzw. Fernsehsendungen eines Gerätes
Internetfähige PCs sind Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags für die Rundfunkgebühren zu zahlen sind. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Im zugrunde liegenden Fall hielten die Rundfunkanstalten die Besitzer von internetfähigen PCs für gebührenpflichtig, weil sich mit diesen Geräten Sendungen empfangen lassen, die mit so genannten Livestream in das Internet eingespeist werden. Im Rahmen der Zweitgeräte-Befreiung wird die Rundfunkgebühr allerdings nicht verlangt, wenn der Besitzer bereits über ein angemeldetes herkömmliches Rundfunkgerät in derselben Wohnung oder demselben Betrieb verfügt. Die Kläger waren zwei Rechtsanwälte und ein Student, die in ihren Büros bzw. in der Wohnung kein angemeldetes Rundfunkgerät bereit hielten, aber dort jeweils internetfähige
Lediglich die Möglichkeit zum Empfang von Radio- und Fernsehsendungen ist entscheidend
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der drei Kläger gegen abschlägige Urteile der Vorinstanzen zurückgewiesen: Bei internetfähigen PCs handelt es sich um
Keine Verletzung des Rechts auf Freiheit der Information
Diese sich aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag ergebende Rechtslage verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere verletzt sie nicht in rechtswidriger Weise die Rechte der Kläger auf Freiheit der Information (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) oder den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
Eingriff in Grundrechte nicht unverhältnismäßig und von Typisierungsbefugnis des Gebührengesetzgebers gedeckt
Zwar greift die Erhebung von
Technische Unterschiedlichkeit der Empfangsgeräte für Gebührenerhebung nicht entscheidend
Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird vom Rundfunkgebührenstaatsvertrag ebenfalls nicht verletzt. Zwar werden insofern ungleiche Sachverhalte gleich behandelt, als die herkömmlichen monofunktionalen
Festhalten an Gebührenpflichtigkeit von internetfähigen PCs auf Dauer nur bei tatsächlicher Durchsetzbarkeit der Gebührenpflicht möglich
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Abgabenrecht, dass die Gebührenpflichtigen durch ein Gebührengesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Gebührengrundlage nach sich ziehen. Die Rundfunkanstalten können an der Gebührenpflichtigkeit von internetfähigen PCs daher auf Dauer nur festhalten, wenn diese sich auch tatsächlich durchsetzen lässt. Insoweit wird der Gesetzgeber die Entwicklung zu beobachten haben.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2010
Quelle: Bundesverwaltungsgericht /ra-online
- OVG Nordrhein-Westfalen trifft Grundsatzurteil: PC mit Internetzugang ist rundfunkgebührenpflichtig
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.05.2009
[Aktenzeichen: 8 A 2690/08 und 8 A 732/09]) - Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 27.02.2010
[Aktenzeichen: 7 K 744/08]
- Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Internetfähiger PC ist rundfunkgebührenpflichtig
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19.05.2009
[Aktenzeichen: 7 B 08.2922]) - Internet-PC in Anwaltskanzlei ist rundfunkgebührenpflichtig
(Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 10.07.2008
[Aktenzeichen: AN 5 K 08.00348])
Jahrgang: 2011, Seite: 380 CR 2011, 380 | Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB)
Jahrgang: 2011, Seite: 125 ITRB 2011, 125 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2011, Seite: 258 MMR 2011, 258
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Dokument-Nr. 10465
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