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Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 23.08.2019
- 2 L 802/19.KO -
Laktose- und Fructoseunverträglichkeit steht Einstellung in den Polizeivollzugsdienst grundsätzlich nicht entgegen
Erforderliche Prognoseentscheidung muss konkrete Situation des Bewerbers berücksichtigen
Ein Bewerber für den polizeilichen Vollzugsdienst darf nicht grundsätzlich wegen einer Laktose- und Fructoseunverträglichkeit aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz hervor.
Der Antragssteller des zugrunde liegenden Verfahrens legte im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens für eine Beamtenstelle im mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei einen ärztlichen Entlassungsbrief vor, nach dem er an einer Laktose- und Fructoseunverträglichkeit leide. Der Polizeiarzt schloss daraufhin auf Grundlage der Regelungen in der Polizeidienstvorschrift "Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und Polizeidienstfähigkeit" (PDV) die Polizeidiensttauglichkeit des Antragstellers aus. Danach seien schwerwiegende, chronische oder zu Rückfällen neigende Krankheiten der Verdauungsorgane als die Polizeidiensttauglichkeit ausschließende Merkmale festgelegt. Unter diese Regelung seien nach Ansicht des Polizeiarztes auch Nahrungsmittelunverträglichkeiten wie Laktose- und Fructoseunverträglichkeit zu fassen. Es handele sich hierbei um unzureichende Verdauungsleistungen, die eine Krankheit darstellten und die ordnungsgemäße Durchführung des Polizeivollzugsdienstes hinderten. Insbesondere seien negative Auswirkungen auf die Berufsausübung bei Einsätzen zu erwarten, an denen der Antragsteller an Gemeinschaftsverpflegungen teilnehme. Auf dieser Grundlage lehnte der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zum Bewerbungsverfahren ab.
Unverträglichkeiten nicht ausdrücklich in "Ärztlicher Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und Polizeidienstfähigkeit" geregelt
Zu Unrecht, wie das Verwaltungsgericht Koblenz entschied. In seinem Eilbeschluss führt das Gericht aus, dass der Antragsgegner es unterlassen habe, hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers für das angestrebte Amt eine ausreichende Prognoseentscheidung zu treffen. Diese Prognose erfasse den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. Zwar könne der Antragsgegner im Rahmen seines ihm zustehenden Einschätzungsspielraums die körperlichen Anforderungen für die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27819
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