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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 07.04.2022
- 3 K 895/21.KO -
Umlagebeträge zur Finanzierung der Pflegeausbildungskosten in Rheinland-Pfalz dürfen anhand der betrieblichen Erträge der ambulanten Pflegedienste bemessen werden
Verteilung anhand betrieblichen Erträge stellt sachgerechten Maßstab dar
Das beklagte Land Rheinland-Pfalz durfte die von den ambulanten Pflegediensten für die Finanzierung der Pflegeausbildungskosten zu entrichtenden Umlagebeträge nach deren betrieblichen Erträgen bemessen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Klägerin, ein ambulanter Betreuungs- und Pflegedienst, der Dienstleistungen für Menschen mit Behinderung erbringt, wurde vom Land Rheinland-Pfalz zur
Verteilung anhand betrieblichen Erträge sachgerecht
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Heranziehung der Klägerin zu den Umlagebeträgen sei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtmäßig, so die Koblenzer Richter. Das beklagte Land sei berechtigt, die von den ambulanten Pflegeeinrichtungen zu zahlenden Umlagebeträge unter diesen anhand ihrer betrieblichen Erträge zu verteilen. Zwar sehe die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vor, die
Keine rechtlichen Bedenken gegen Regelung durch Vereinbarung
Da die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung es den Ländern aber ermögliche, das Nähere zum Verteilungsverfahren zu regeln, sei für die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31883
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