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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 18.08.2016
- 4 K 51/16.KO und 4 K 52/16.KO -
Stadt Koblenz zur Übernahme von Schülerbeförderungskosten verpflichtet
Von der Stadt benannte Privatschule durfte nicht als Vergleichsschule einbezogen werden
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass die Stadt Koblenz die Kosten für die Schülerbeförderung zweier Schülerinnen übernehmen muss, da die von der Stadt benannte Privatschule zu Unrecht in die Vergleichsbetrachtung mit einbezogen wurde.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die beklagte Stadt die Übernahme von
Klägerin sieht in der von der Stadt benannten Schule keine annehmbare Alternative
Dagegen erhoben die Klägerinnen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage. Bei der von der Beklagten benannten Schule (in der benachbarten Kleinstadt) handele es sich um ein Privatgymnasium, das nur Mädchen aufnehme. Dies stelle keine Alternative zu dem von ihnen gewählten Gymnasium in Koblenz dar. Außerdem besuche ihr Bruder ebenfalls die Schule in Koblenz und erhalte dafür von der Beklagten eine Fahrkarte für den öffentlichen Personennahverkehr. Darin liege eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung.
Privatschule im Nachbarort wurde zu Unrecht in Vergleichsbetrachtungen einbezogen
Die Klage hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass die Ablehnung der Übernahme der Fahrtkosten rechtswidrig sei. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sei allein der Vergleich der konkret von dem Schüler besuchten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
- Keine Vollkostenübernahme für Schülerbeförderung zu Freier Waldorfschule
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.2014
[Aktenzeichen: 2 A 10506/14.OVG]) - Keine Erstattung von Schülerbeförderungskosten bei verkürztem gymnasialen Bildungsgang (G 8)
(Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17.12.2013
[Aktenzeichen: 7 A 1481/13])
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Dokument-Nr. 23148
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