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Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 18.06.2013
- 4 L 582/13.KO -
Gastwirt muss "Lounge-Möbel" vorerst nicht aus dem Straßenraum entfernen
Private und wirtschaftliche Interesse des Unternehmens haben Vorrang vor öffentlichen Belangen
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass ein Gastwirt die von ihm im öffentlichen Straßenraum aufgestellten "Lounge-Möbel" bestehend aus zwei Sofas und vier Sesseln vorerst nicht entfernen muss - gleichwohl die Sondernutzungserlaubnis nur ein Aufstellen von Tischen und Stühlen vor der Gaststätte vorsieht. Das Gericht entschied, dass angesichts der Tatsache, dass andere Betriebe in der Umgebung ebenfalls massive Möbel im Straßenraum platziert haben, das Mobiliar des betroffenen Gastwirts nicht derart aufdringlich sei, dass es nicht für die Dauer des Hauptsacheverfahrens an Ort und Stelle belassen werden könne.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls, eine Gesellschaft, betreibt in Koblenz in der Firmungsstraße eine Gaststätte. Im März 2013 erteilte ihr die Stadt Koblenz eine
Interesse des Gastronomiebetriebs, Anordnung vorerst nicht vollziehen zu müssen, hat Vorrang vor öffentlichen Belangen
Der Antrag hatte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz Erfolg. Das Interesse des Gastronomiebetriebs, die Anordnung vorerst nicht vollziehen zu müssen, habe Vorrang vor den öffentlichen Belangen, entschieden die Richter. Es könne nicht abschließend bewertet werden, ob die geforderte Beseitigung der aufgestellten
Betriebe in der Umgebung haben ebenfalls massive Möbel im öffentlichen Straßenraum platziert
Ebenso könne nicht abschließend bewertet werden, ob die Stadt bei ihrer Anordnung den Gleichheitsgrundsatz beachtet habe. Sei somit der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, hätten die privaten Belange des Unternehmens unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Interessen Vorrang. Auch andere Betriebe hätten in der näheren Umgebung massive
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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[Aktenzeichen: 4 K 2211/10 , 4 K 2737/10]) - VG Berlin: Aufstellen von Heizpilzen kann aus Gründen des Klimaschutzes untersagt werden
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 15.05.2009
[Aktenzeichen: VG 1 A 417.08])
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Dokument-Nr. 16111
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