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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24.06.2016
- 5 K 461/16.KO -
Kein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung bei grobem Missverhältnis zwischen Verfahrensgegenstand und Verfahrenskosten
Verfahrensbeteiligte sind verpflichtet, Verfahrenskosten nach Möglichkeit niedrig zu halten
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass Reisekosten dann nicht geltend gemacht werden können, wenn sie in einem Missverhältnis zu der persönlichen oder wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei stehen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte sich zunächst in einem Widerspruchsverfahren erfolgreich gegen eine Geldforderung der Verwaltung in Höhe von fünf Euro gewehrt. Die Verfahrenskosten wurden der unterlegenen Stadt auferlegt. Daraufhin machte der Kläger, der damals in München lebte,
Kläger sieht sich keiner Schuld bewusst
Dagegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage. Als Verfahrensbeteiligter habe er das Recht, seine Angelegenheit bestmöglich zu verteidigen. Im Termin vor dem Kreisrechtsausschuss habe er ein Missverständnis der Vorsitzenden bereinigen können und so einen falschen Widerspruchsbescheid verhindert. Dadurch seien weitere Kosten vermieden worden. Seine Kosten habe er so niedrig wie möglich gehalten. So habe er unter anderem keinen Anwalt beauftragt. Wegen des niedrigen Streitwerts hätte die Verwaltung das
VG verweist auf grobes Missverhältnis zwischen Verfahrensgegenstand und Verfahrenskosten
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass dem Kläger kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 22849
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