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Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 28.07.2011
- 7 L 616/11.KO -
VG Koblenz: Schulausschluss nach Körperverletzung zulässig
Verbleib des Schülers an der Schule stellt Gefahr für Sicherheit anderer Schüler und deren Unterrichtung dar
Eine Berufsbildende Schule darf einen Schüler, der eine Schlägerei anzettelt und dabei andere erheblich verletzt, auf Dauer vom Unterricht und Schulbesuch ausschließen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls, ein
Schule schließt Schüler dauerhaft vom Schulbesuch aus
Die Berufsbildende Schule Boppard beschloss daraufhin den
Schüler hält Maßnahme der Schule für unverhältnismäßig
Der Antragsteller legte Widerspruch ein und wandte sich mit einem Antrag auf Eilrechtsschutz an das Verwaltungsgericht Koblenz. Er hält die Maßnahme für unverhältnismäßig. Zudem sei das strafrechtliche Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen und es fehle auch an einem ausreichenden Zusammenhang zwischen dem Vorfall und seinem
Schule musste für Vollstreckung von Maßnahmen gegen den Schüler nicht erst Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen abwarten
Das Verwaltungsgericht Koblenz lehnte den Antrag ab. Der Schulausschluss sei zu Recht erfolgt. Die Berufsbildende Schule Boppard habe aus dem Verhalten des Antragstellers schließen dürfen und müssen, dass dessen Verbleib an der Schule eine Gefahr für die Sicherheit der anderen
Weiterer Verbleib des Schülers an der Schule gefährdet Unterrichtserfolg der anderen Schüler
Aus den Zeugenaussagen zum Tatverlauf ergebe sich in Bezug auf den Antragsteller das Charakterbild eines offenbar in archaischen Wertvorstellungen verhafteten, aggressiven Schlägers, der gezeigt habe, dass er bereit sei, kleinsten Beeinträchtigungen durch körperliche Gewalt zu begegnen, und der ohne Hemmungen selbst auf Wehrlose weiter eintrete sowie auch Unbeteiligte schlage. Der Antragsteller sei zudem ausweislich seiner späteren Äußerungen zu der Tat außer Stande, sein Verhalten kritisch zu reflektieren. Die Schule dürfe ihre
Dauerhafter Schulausschluss zum notwendigen Schutz der übrigen Schüler verhältnismäßig
Nach dem Schulgesetz habe die Schule zu einem gewaltfreien Zusammenleben zu erziehen; dem entspreche es, ein angst- und gewaltfreies, nicht durch die Anwesenheit eines gewaltbereiten Schülers gestörtes Klima zu gewährleisten. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf einen fehlenden Bezug des Vorfalls zur Berufsbildenden Schule Boppard berufen. Im Falle eines Schulausschlusses sei es irrelevant, wo die ihn rechtfertigenden Gefahren ihre Ursache hätten. Abgesehen davon bestehe ein derartiger Zusammenhang vorliegend aber auch deshalb, weil sowohl Täter wie auch Zeugen der Tat
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
- Gewalt unter Schülern: Faustschlag ins Gesicht rechtfertigt Überweisung in andere Schule
(Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 03.05.2010
[Aktenzeichen: VG 3 L 187.10]) - Schulausschluss aufgrund Gewalttätigkeiten gegen anderen Schüler gerechtfertigt
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.07.2009
[Aktenzeichen: 9 S 1077/09 und 1078/09]) - Ausschluss von Klassenfahrt bei aggressivem Fehlverhalten gegenüber Mitschülern zulässig
(Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 14.06.2011
[Aktenzeichen: VG 3 L 350.11 und VG 3 L 351.11])
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Dokument-Nr. 12106
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