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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 04.07.2013
13 K 5751/12 -

Not­ruf­aufzeichnungen müssen nicht herausgegeben werden

Bekanntwerden der Tonbandinhalte könnte laufendes Strafverfahren beeinträchtigen

Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass das Polizeipräsidium einem Journalisten der Bild-Zeitung zurecht die Herausgabe von Not­ruf­aufzeichnungen verweigert hat, da das Informations­freiheitsgesetz nicht anwendbar ist, so lange die Ton­band­aufzeichnungen Bestandteil der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte sind.

Im zugrunde liegenden Streitfall verlangte ein Journalisten der Bild-Zeitung vom Polizeipräsidium Köln, die Tonbandaufzeichnungen von zwei Notrufen herauszugeben, mit denen sich das Opfer einer Gewalttat kurz vor seinem Tod an die Polizei gewandt hatte.

Polizeipräsidium lehnt Veröffentlichung mit Blick auf das anhängige Strafverfahren und den Schutz der Privatsphäre Opfers ab

Das Polizeipräsidium hatte die Veröffentlichung einer Tonbandkopie oder einer Abschrift mit Blick auf das anhängige Strafverfahren gegen den mutmaßlichen Täter und den Schutz der Privatsphäre des 17jährigen Opfers abgelehnt. Das Strafverfahren sei noch nicht abgeschlossen, da der mutmaßliche Täter gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Köln Revision eingelegt habe.

Aufzeichnung der Notrufe muss zumindest gegenwärtig nicht herausgegeben werden

Das Verwaltungsgericht Köln bestätigte die Auffassung, dass die Aufzeichnung der Notrufe jedenfalls gegenwärtig nicht herausgegeben werden müsse. Das Informationsfreiheitsgesetz sei vorliegend nicht anwendbar, da die Tonbandaufzeichnungen Bestandteil der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte seien. Ferner könne das Bekanntwerden der Tonbandinhalte weiterhin das laufende Strafverfahren beeinträchtigen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Presserecht | Verwaltungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Datenschutz (ZD)
Jahrgang: 2014, Seite: 380
ZD 2014, 380

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Dokument-Nr.: 16213 Dokument-Nr. 16213

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