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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 04.07.2013
- 13 K 5751/12 -
Notrufaufzeichnungen müssen nicht herausgegeben werden
Bekanntwerden der Tonbandinhalte könnte laufendes Strafverfahren beeinträchtigen
Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass das Polizeipräsidium einem Journalisten der Bild-Zeitung zurecht die Herausgabe von Notrufaufzeichnungen verweigert hat, da das Informationsfreiheitsgesetz nicht anwendbar ist, so lange die Tonbandaufzeichnungen Bestandteil der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte sind.
Im zugrunde liegenden Streitfall verlangte ein Journalisten der Bild-Zeitung vom Polizeipräsidium Köln, die Tonbandaufzeichnungen von zwei Notrufen herauszugeben, mit denen sich das Opfer einer Gewalttat kurz vor seinem Tod an die
Polizeipräsidium lehnt Veröffentlichung mit Blick auf das anhängige Strafverfahren und den Schutz der Privatsphäre Opfers ab
Das Polizeipräsidium hatte die Veröffentlichung einer Tonbandkopie oder einer Abschrift mit Blick auf das anhängige
Aufzeichnung der Notrufe muss zumindest gegenwärtig nicht herausgegeben werden
Das Verwaltungsgericht Köln bestätigte die Auffassung, dass die Aufzeichnung der Notrufe jedenfalls gegenwärtig nicht herausgegeben werden müsse. Das Informationsfreiheitsgesetz sei vorliegend nicht anwendbar, da die Tonbandaufzeichnungen Bestandteil der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte seien. Ferner könne das Bekanntwerden der Tonbandinhalte weiterhin das laufende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
- Notrufaufzeichnungen müssen nicht an die Presse herausgegeben werden
(Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 13.09.2012
[Aktenzeichen: 13 L 1121/12]) - Auskunftsanspruch der Presse gegen Bundesbehörden unmittelbar aus dem Grundgesetz ableitbar
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.02.2013
[Aktenzeichen: BverwG 6 A 2.12])
Jahrgang: 2014, Seite: 380 ZD 2014, 380
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Dokument-Nr. 16213
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