wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 28.09.2016
24 K 2350/15, 24 K 2369/15, 24 K 1845/15, 24 K 6324/16 -

Hoteliers unterliegen mit Klage gegen Bettensteuer

Bettensteuer rechtmäßig

Die Satzung über die Erhebung der Kulturförderabgabe ("Bettensteuer") der Stadt Köln ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden.

Im vorliegenden Rechtsstreit hatten Hotelbetreiber geklagt. Sie wandten sich gegen Bescheide der Stadt Köln, mit denen sie zur Entrichtung der Kulturförderabgabe aufgefordert worden waren. Die Bescheide ergingen auf Grundlage der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe vom 18. November 2014. Danach werden seit dem 1. Dezember 2014 (erneut) die entgeltlichen Beherbergungen in Köln besteuert. Entsprechend den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts sind Übernachtungen steuerfrei, wenn die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist. Diesen Nachweis muss der jeweilige Gast führen. Die Hoteliers müssen entsprechende Erklärungen der aus beruflichen Gründen übernachtenden Gäste entgegennehmen, verwahren, ggf. vorlegen, die Abgabe von den anderen Gästen einziehen und an die Stadt Köln abführen.

Hoteliers beklagen Verstoß gegen steuerrechtlichen Gleichheitssatz

Die Kläger haben zur Begründung ihrer Klagen geltend gemacht, dass ihre Mitwirkungs- und Prüfpflichten zu unbestimmt geregelt seien, über das zulässige Maß hinausgingen und unzumutbar seien. Fehler bei der Prüfung der von den Gästen vorgelegten Nachweise gingen ebenso wie eine abweichende Beurteilung der beruflich zwingenden Erforderlichkeit der Übernachtung durch die Stadt Köln zu Lasten des Hoteliers. Er müsse dann die Abgabe entrichten, obwohl diese von dem Gast nicht gezahlt worden sei. Außerdem bestehe die Gefahr des Missbrauchs. Der Hotelier habe auch keine Handhabe, wenn sich der Gast weigere, die Abgabe zu zahlen. Dies führe zu einem Verstoß gegen den steuerrechtlichen Gleichheitssatz.

Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen durch Regelungen gewährleistet

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass die Satzung nicht wegen Verletzung des steuerrechtlichen Gleichheitssatzes nichtig sei. Die Regelungen der Satzung seien noch bestimmt genug und eröffneten der Stadt Köln Kontrollmöglichkeiten. Damit sei gewährleistet, dass die Steuerpflichtigen gleich behandelt würden. Schließlich werde durch die Erhebung der Kulturförderabgabe nicht die Berufsfreiheit der Hoteliers verletzt. Der bei den Hoteliers entstehende erhöhte Personal- und Sachaufwand sei vom Zweck der Steuererhebung gedeckt und auch nicht unverhältnismäßig groß.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 23226 Dokument-Nr. 23226

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil23226

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?