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Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 28.02.2013
- 2 A 291/11 -
Gewässeruntersuchung bei PFT-Verdacht gerechtfertigt
Kläger muss bodenschutzrechtlicher Untersuchungsanordnung wegen hinreichenden Verdachts einer schädlichen Bodenveränderung nachkommen
Wird mit PFT belastetes Bodenmaterial auf landwirtschaftliche Flächen aufgebracht, kann zu Recht eine Untersuchungsanordnung zur Gefahrenaufklärung erlassen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg hervor.
In den zugrunde liegenden Fall ist der Kläger ein Unternehmer, der über Jahre hinweg Klarschlamm und andere Substanzen als „Bodenverbesserer" auf landwirtschaftliche Flächen aufgebracht hat. Das Material bezog der Unternehmer u.a. auch aus Nordrhein-Westfalen. Dieses Material war mit perfluorierten Tensiden (PFT) versetzt, die Firma in Nordrhein-Westfalen ist inzwischen insolvent, und gegen den Geschäftsführer der Firma läuft ein Strafverfahren. PFT sind industriell hergestellte
Flächen waren zum Teil sehr hoch mit PFT belastet
Im Sommer 2007 wurde in einem Schlachthof festgestellt, dass ein geliefertes Rind mit PFT belastet war. Der
Kläger wendet sich gegen bodenschutzrechtliche Untersuchungsanordnung
Die Stadt Celle ordnete deshalb gegenüber dem Unternehmer im Dezember 2010 an, weitere Messungen auf den Flächen des Landwirtes durchzuführen und Gutachten zur Gefährdungsabschätzung erstellen zu lassen. Dem kam der Unternehmer zum Teil nach, und er hat für Grundwasseruntersuchungen bislang knapp 23.000 Euro gezahlt. Mit seiner Klage wendet er sich gegen die bodenschutzrechtliche Untersuchungsanordnung, weil ein gesundheitliches Risiko für Menschen durch PFT nicht bestehe und der betroffene
PTF können menschliche Gesundheit schädigen
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht aufgeführt, dass aufgrund der Aufbringung von PFT-haltigem Material auf die landwirtschaftlichen Flächen der hinreichende Verdacht einer schädlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg/ra-online
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Dokument-Nr. 15410
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