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Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 02.03.2022
- 3 L 68/22.MZ -
Fahrtenbuchauflage trotz zugegebenen Verkehrsverstoßes
Führen eines Fahrtenbuchs bei nicht möglicher Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zulässig
Das Führen eines Fahrtenbuchs kann auch dann angeordnet werden, wenn der Halter eines Kraftfahrzeugs angegeben hat, den Verkehrsverstoß selbst begangen zu haben. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Mit dem Fahrzeug des Antragstellers wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer Ortschaft um (bereinigt) 28 km/h überschritten. Der Antragsteller sandte den ihm dazu von der Bußgeldbehörde zugeleiteten Anhörungsbogen mit der Angabe zurück "Ich gebe die Zuwiderhandlung zu". Der nachfolgende Abgleich des Fahrerfotos mit dem bei der Meldebehörde betreffend den Antragsteller hinterlegten Ausweisfoto ließ die Bußgeldbehörde jedoch mit Blick auf das abweichende äußere Erscheinungsbild der beiden abgebildeten Personen zu der Überzeugung gelangen, dass der Antragsteller bei der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht der Fahrer des Kraftfahrzeugs gewesen sein könne.
Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs mit Sofortvollzug
Unter Hinweis auf die Zweifel an der
Fehlende Mitwirkung bei der Täterermittlung rechtfertigt Fahrtenbuchauflage
Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Einem Fahrzeughalter könne das Führen eines Fahrtenbuches aufgegeben werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer erheblichen Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften (bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung) nicht möglich gewesen sei. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Die Bußgeldbehörde habe trotz aller angemessenen und zumutbaren Maßnahmen den Fahrzeugführer bei dem in Rede stehenden
Täterermittlung allein mit Fahrerfoto nicht möglich
Dadurch noch verbliebene Ermittlungsansätze der Bußgeldbehörde seien ohne Erfolg gewesen. Insbesondere habe der Antragsteller auch auf Vorhalt, dass sein Tatbekenntnis nicht mit dem Fahrerfoto in Einklang zu bringen sei, keine weiteren Angaben gemacht. Nur mit dem Fahrerfoto allein sei es der Behörde unter dem Gesichtspunkt eines sachgerechten, erfolgversprechenden Aufwands jedoch nicht möglich gewesen, den Täter zu ermitteln. Die danach zulässige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31519
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