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Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 26.06.2012
- 3 L 827/12.MZ -
Havarie mit Kabinenschiff – Anordnung des Ruhens des Patentes gerechtfertigt
Verwaltungsgericht zweifelt an körperlicher und geistiger Tauglichkeit und Eignung des Schiffsführers
Dem Inhaber eines großen Rheinpatentes, der als Lotse und verantwortlicher Schiffsführer eine Schiffskollision mit einem mit mehr als 150 Fahrgästen und Besatzungsmitgliedern besetzten Kabinenschiff verursacht, kann zurecht unter Anordnung des Sofortvollzugs das Ruhen seines Patents für drei Monate und das Vorlegen eines ärztliches Zeugnisses eines Arztes des Arbeitsmedizinischen Dienstes auferlegt worden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls, ein Mann im fortgeschrittenen Alter, verursachte als Lotse und verantwortlicher Schiffsführer eines mit mehr als 150 Fahrgästen und Besatzungsmitgliedern besetzten Kabinenschiffs in der Nähe von Karlsruhe eine Kollision des Schiffs mit den dort befindlichen Buhnen, was mehrere Leckagen und starken Wassereinbruch zur Folge hatte. Die beiden regulären Schiffsführer, die nicht im Besitz des Streckenpatents für die betreffende Strecke waren, leiteten Notmaßnahmen ein und konnten das
Wasser- und Schifffahrtsdirektion ordnet Ruhen des Patents und Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses an
Aufgrund dieses Vorfalls ordnete die Wasser- und Schifffahrtsdirektion gegenüber dem Antragsteller an, dass sein Patent für drei Monate ruht und er innerhalb der drei Monate ein ärztliches Zeugnis eines Arztes des Arbeitsmedizinischen Dienstes vorzulegen hat.
Verhalten des Antragstellers im Zusammenhang mit der Havarie weckt Zweifel an Eignung des Schiffsführers
Den auf einen Stopp des Sofortvollzugs dieser Maßnahmen gerichteten Antrag des Antragstellers haben die Richter des Verwaltungsgerichts Mainz abgelehnt. Die Anordnung des Ruhens des Patentes sei gerechtfertigt, weil mit Blick auf seine körperliche und geistige Tauglichkeit die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online
- Lotsenbericht: Pflicht eines Seelotsen zum Bericht über einen Schiffsunfall trotz Gefahr der strafrechtlichen Selbstbelastung
(Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.04.2012
[Aktenzeichen: 8 ME 49/12]) - Widerruf der Bestallung zum Seelotsen wegen Alkoholproblemen zulässig
(Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 25.11.2011
[Aktenzeichen: 7 A 241/11])
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Dokument-Nr. 13838
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