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Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 16.02.2009
- 6 K 678/08.MZ -
Polnischer Meisterbrief - Keine Anerkennung in Deutschland
Erforderliche Tätigkeiten nicht nachgewiesen
Das Verwaltungsgericht Mainz hat die Klage eines Mannes abgewiesen, der die Anerkennung seines in Polen erworbenen Meisterbriefs als Fahrzeugklempner begehrte.
Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland arbeitete der Kläger mehrere Jahre als Karosseriespengler bzw. Automechaniker im Angestelltenverhältnis. Bei der
Richter: Es gibt keine Rechtsverordnung, die die Gleichstellung von polnischen Prüfungszeugnissen mit deutschen Meisterprüfungszeugnissen vorsieht
Die Richter der 6. Kammer haben die Klage abgewiesen. Die Handwerksordnung als nationales Recht eröffne zwar die Möglichkeit, durch ministerielle Rechtsverordnung ausländische Prüfungszeugnisse den entsprechenden deutschen Meisterprüfungszeugnissen gleichzustellen. Entsprechende Rechtsverordnungen seien jedoch bislang nur bezüglich Frankreich und Österreich erlassen worden.
Richter: Auch kein Anspruch nach EG-Recht
Auch nach EG-Recht dürfe der Kläger hier den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 4/2009 des VG Mainz vom 05.03.2009
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Dokument-Nr. 7543
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