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Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 17.01.2013
- 2 K 1957/12 -
Zwillingseigenschaft schützt nicht vor Fahrtenbuchauflage
Führung eines Fahrtenbuches kann trotz Mitwirkung des Fahrzeughalters an Ermittlung des Verkehrsverstoßes verhängt werden
Die Führung eines Fahrtenbuches kann auch dann angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalter an der Feststellung eines Verkehrsverstoßes mitgewirkt hat, die Ermittlungsbemühungen der Behörde aber dennoch erfolglos blieben. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger in einem Anhörungsbogen zu einem
VG bejaht Zulässigkeit der Fahrtenbuchauflage
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Minden ist die Auferlegung eines Fahrtenbuchs nicht davon abhängig zu machen, ob der Fahrzeughalter die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu vertreten hat. Die Führung eines Fahrtenbuches könne auch dann angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalter an der Feststellung mitgewirkt habe, die gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde gleichwohl " aus welchen Gründen auch immer " erfolglos geblieben seien.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Minden/ra-online
- Gebrauchmachen vom Zeugnisverweigerungsrecht steht Fahrtenbuchauflage nicht entgegen
(Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 22.11.2010
[Aktenzeichen: 3 L 1381/10.MZ]) - Fahrtenbuchauflage auch nach erstmaligem Verkehrsverstoß möglich
(Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 09.03.2011
[Aktenzeichen: 1 L 154/11.TR]) - VG Berlin: Fahrtenbuchauflage auch bei Querschnittlähmung zulässig
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 20.10.2011
[Aktenzeichen: VG 20 K 271.10])
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Dokument-Nr. 15132
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