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Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 17.01.2013
2 K 1957/12 -

Zwillingseigenschaft schützt nicht vor Fahrtenbuchauflage

Führung eines Fahrtenbuches kann trotz Mitwirkung des Fahrzeughalters an Ermittlung des Verkehrsverstoßes verhängt werden

Die Führung eines Fahrtenbuches kann auch dann angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalter an der Feststellung eines Verkehrsverstoßes mitgewirkt hat, die Ermittlungsbemühungen der Behörde aber dennoch erfolglos blieben. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger in einem Anhörungsbogen zu einem Verkehrsverstoß angegeben, das Fahrzeug werde auch von seinen beiden Söhnen geführt. Bei den Beiden handele es sich um eineiige Zwillinge. Die Söhne selbst erklärten, sich zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes im Fahrzeug befunden zu haben. Wer von ihnen das Fahrzeug geführt habe, könne nicht mehr gesagt werden.

VG bejaht Zulässigkeit der Fahrtenbuchauflage

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Minden ist die Auferlegung eines Fahrtenbuchs nicht davon abhängig zu machen, ob der Fahrzeughalter die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu vertreten hat. Die Führung eines Fahrtenbuches könne auch dann angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalter an der Feststellung mitgewirkt habe, die gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde gleichwohl " aus welchen Gründen auch immer " erfolglos geblieben seien.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Minden/ra-online

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Dokument-Nr.: 15132 Dokument-Nr. 15132

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