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Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 31.07.2009
- 6 L 382/09 -
Anspruch behinderter Menschen auf Elternassistenz
Persönliche Betreuung und Versorgung des Kindes im eigenen Haushalt muss ermöglicht werden
Behinderte Eltern haben im Bedarfsfall Anspruch auf eine so genannte Elternassistenz nach sozialhilferechtlichen Vorschriften. Dies hat das Verwaltungsgericht Minden entschieden.
Die 1972 geborene, verheiratete Antragstellerin leidet an einer spastischen Lähmung aller vier Gliedmaßen und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Im April dieses Jahres brachte sie einen gesunden Sohn zur Welt. Bereits vor der Geburt ihres Sohnes hatte sie beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) beantragt, ihr
VG Minden spricht Mutter Kosten für Elternassistenz zu
Da sich der LWL und die Stadt Bünde auch in der Folgezeit nicht über die Zuständigkeit einigen konnten, wandte sich die Antragstellerin am 17. Juli 2009 an das Verwaltungsgericht Minden, dessen zuständige 6. Kammer ihr vorläufig eine monatliche Hilfe in Höhe von 1.400,00 € zusprach. Die Antragstellerin könne vom LWL im Rahmen der
Betreuung außerhalb des Elternhauses nicht Sinn der Sache
Deshalb sei der Antragstellerin genau so wie einem nicht behinderten Elternteil die persönliche Betreuung und Versorgung ihres Kindes in ihrem eigenen Haushalt zu ermöglichen. Soweit der LWL die Antragstellerin auf eine Betreuung des Kindes außerhalb des elterlichen Haushalts verwiesen habe, liege dies damit gänzlich neben der Sache.
Gericht verpflichtet die Stadt zur Zahlung
Aus formellen Gründen – nämlich aufgrund des bestehenden Zuständigkeitsstreits zwischen dem LWL und der Stadt Bünde – hat das Gericht ungeachtet der grundsätzlich bestehenden Zahlungsverpflichtung des LWL vorläufig die Stadt Bünde zur Übernahme der Kosten für die Elternassistenz angewiesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Minden vom 04.08.2009
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Dokument-Nr. 8251
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