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Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 02.04.2020
- 7 L 272/20 -
Corona-Pandemie: Hundesalon darf öffnen
Eilantrag gegen Schließung eines Hundesalons zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus nunmehr erfolgreich
Das Verwaltungsgericht Minden hatte mit Beschluss vom 31. März 2020 den Eilantrag einer Hundesalonbetreiberin im Kreis Lippe gegen die Anordnung der Einstellung des Betriebes abgelehnt. Diesen Beschluss hat das Gericht am 2. April 2020 zu Gunsten der Antragstellerin abgeändert.
Die Antragstellerin betreibt einen
Dienstleistung im Hundesalon steht nicht im Widerspruch mit Corona-Verordnung
Die 7. Kammer lehnte den dagegen erhobenen Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit dem nunmehr abgeänderten Beschluss vom 31. März 2020 ab. Dazu führte sie aus, die von der Antragstellerin angebotene Dienstleistung stehe nicht im Widerspruch zu der von der Landesregierung NRW am 22. März 2020 erlassenen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem
Nach Ergehen der Beschlussfassung vom 31. März 2020 erhielt die 7. Kammer Kenntnis von der Erklärung der Antragsgegnerin, wonach diese am 24. März 2020 gegenüber der Antragstellerin überhaupt keine Schließungsanordnung habe treffen wollen. Sie habe lediglich auf die Bestimmungen der Corona-Schutz-Verordnung hinweisen wollen.
Dies nahm die 7. Kammer zum Anlass für die Abänderung ihres Beschlusses vom 31. März 2020. Unter Berücksichtigung des Zustandekommens der Schließungsanordnung überwiege nunmehr das Interesse der Antragstellerin. Auch nach der Neufassung der Corona-Schutz-Verordnung durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Minden, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 28604
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