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Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 14.12.2006
- 9 K 877/05 und 9 K 1549/05 -
Krankenpflegeschule muss für Rundfunkzweitgeräte keine Gebühren bezahlen
In Behindertentransportfahrzeugen eingebaute Radios sind von der Rundfunkgebühr befreit
Die von Bodelschwinghschen Anstalten Bethel müssen für Rundfunkzweitgeräte in Krankenpflegeschulen und für Autoradios in Behindertentransportfahrzeugen keine Rundfunkgebühren bezahlen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Minden in zwei Urteilen. Beklagter war in beiden Verfahren der Westdeutsche Rundfunk Köln als Gebührengläubiger.
Die zuständige 9. Kammer entschied, dass die in den Krankenpflegeschulen Gilead, Bethel und Eckardtsheim betriebenen Rundfunkzweitgeräte seit dem Inkrafttreten des neuen Rundfunkgebührenstaatsvertrages am 1. April 2005 von der Zahlung von
Radios in Einrichtungen für behinderte Menschen ohne besonderes Entgelt
In einem weiteren Verfahren stritten WDR und von Bodelschwinghsche Anstalten um die Rundfunkgebührenpflicht von Radios in Kraftfahrzeugen, die zum Transport von behinderten Menschen eingesetzt werden. Ebenso wie bereits nach altem Recht werden auch nach dem neuen Rundfunkgebührenstaatsvertrag auf Antrag Radios von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, die in Einrichtungen für behinderte Menschen für den betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden. Das Verwaltungsgericht entschied, dass auch in Behindertentransportfahrzeugen eingebaute Radios in diesem Sinne „in“ der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2007
Quelle: ra-online, VG Minden
- Keine Rundfunkgebührenbefreiung für Radios in Fahrzeugen gemeinnütziger Einrichtungen
(Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 27.11.2008
[Aktenzeichen: 2 A 406/06]) - BVerwG: Keine GEZ-Gebühren für Autoradios von Behinderteneinrichtungen
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.04.2010
[Aktenzeichen: BVerwG 6 C 6.09 und BVerwG 6 C 7.09])
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Dokument-Nr. 3605
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