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Verwaltungsgericht München, Urteil vom 12.12.2006
- M 16 K 05.6154 -
Keine Bedenken gegen "Lotto im Supermarkt"
Das Verwaltungsgericht München hat festgestellt, dass dem von gewerblichen Spielvermittlern angestrebten "Lotto im Supermarkt" keine grundsätzlichen Bedenken entgegenstehen.
Das Verwaltungsgericht München hob einen Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 3. August 2006 auf und stellte die derzeitige grundsätzliche Berechtigung der Klägerin zum stationären Vertrieb bundesweiter Glücksspiele an Lottogesellschaften außerhalb Bayerns fest. Der Lotteriestaatsvertrag und die bayerischen Landesregelungen stünden dieser Tätigkeit, vor allem vor dem Hintergrund der Berufsfreiheit, nicht entgegen.
Die Klägerin will als gewerbliche Spielvermittlerin Kunden in bayerischen Supermärkten oder anderen Filialen die Teilnahme an den bundesweiten Glücksspielen wie Lotto 6 aus 49 u.a. ermöglichen. Dazu würden dort Lottospielscheine ausgelegt, die von den Spielinteressenten ausgefüllt, an der Kasse bezahlt und eingescannt würden. Die Daten würden dann aber nicht an die Bayerische Staatliche Lotterieverwaltung, sondern an andere Lottogesellschaften wie zum Beispiel an Niedersachsen vermittelt.
Der Freistaat Bayern ist der Auffassung, dass eine solche Tätigkeit nicht vom bundesweiten Lotteriestaatsvertrag umfasst sei. Vielmehr verstieße eine Vermittlung an eine andere Lottogesellschaft als die Bayerische Staatliche Lotterieverwaltung gegen die Regionalisierung des Glücksspielmarktes und gegen bayerisches Landesrecht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG München vom 12.12.2006
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Dokument-Nr. 3497
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