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Verwaltungsgericht München, Urteil vom 01.07.2024
- M 30 K 22.4912 -
Bayerischer Verfassungsschutz darf die AfD beobachten und hierüber die Öffentlichkeit informieren
Die Beobachtung ist verhältnismäßig
Das Verwaltungsgericht München hat eine Klage des bayerischen Landesverbandes der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz (BayLfV), abgewiesen. Danach darf das BayLfV die AfD als Gesamtpartei beobachten und die Öffentlichkeit hierüber informieren.
Die 30. Kammer des Verwaltungsgerichts München kam aufgrund einer dreitägigen mündlichen Verhandlung und Auswertung des viele tausend Seiten umfassenden Materials zu dem Ergebnis, dass tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der
Die Beobachtung ist verhältnismäßig
Die Kammer kam bei Auswertung der Belege im Einzelnen sowie in der Gesamtschau zu dem Ergebnis, dass eine Beobachtung verhältnismäßig ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass neben dem Bundesamt für Verfassungsschutz auch das BayLfV die
Die Öffentlichkeit darf sachlich über die Beobachtung informiert werden
Neben der Beobachtung der
Da die Voraussetzungen für eine Beobachtung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2024
Quelle: Verwaltungsgericht München, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 34277
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