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Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 15.05.2014
- 1 L 133/14 -
G8-Lerngruppe an der Friedensschule Münster weiterhin zulässig
Friedensschule entspricht im Wesentlichen in ihren Bildungs- und Erziehungszielen den Bildungsgängen und Abschlüssen dem Schulgesetz Nordrhein-Westfalen
Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Münster, ist verpflichtet, an der Friedensschule Münster die Einrichtung einer Lerngruppe mit gymnasial-orientiertem Lernprofil zur Erlangung der Hochschulreife nach acht Schuljahren über den 31. Juli 2014 hinaus vorläufig zu genehmigen. Dies hat das Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden.
Ende 2006 hatte die Bezirksregierung Münster dem Bistum Münster als Träger der Friedensschule die
Bezirksregierung lehnt weitere Genehmigung wegen Widerspruch zu Grundlinien der staatlichen Schulpolitik ab
Im Juli 2013 hatte das Bistum Münster beantragt, die G8-Lerngruppen auch weiterhin zu genehmigen. Dies lehnt die Bezirksregierung Münster unter anderem mit der Begründung ab: Für Art und Dauer des Bildungsgangs an einer Gesamtschule sei die Struktur des längeren gemeinsamen Lernens und der Erwerb verschiedener Schulabschlüsse, unter anderem der allgemeinen Hochschulreife nach 13 Jahren, prägend. Daher führe die Einrichtung von gymnasialen Lerngruppen zu einem Widerspruch zu Grundlinien der staatlichen Schulpolitik, die sich in der Schulform "Gesamtschule in Nordrhein-Westfalen" niedergeschlagen hätten.
Merkmale einer Ersatzschule trotz G8-Gruppe
Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht Münster dem Antrag des Bistums Münster auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben. In der Begründung des Beschlusses heißt es unter anderem: Die Friedensschule Münster erfülle auch bei Einrichtung einer "G8-Gruppe" pro Jahrgang die Merkmale einer Ersatzschule. Auch insoweit entspreche sie in ihren Bildungs- und Erziehungszielen im Wesentlichen Bildungsgängen und Abschlüssen, die nach dem Schulgesetz Nordrhein-Westfalen oder aufgrund dieses Gesetzes vorhanden seien. Angesichts des Bedeutungsgehalts der Privatschulfreiheit müsse nur ein Mindestmaß an Verträglichkeit mit den vorhandenen Schulstrukturen einschließlich der damit verfolgten pädagogischen Ziele vorliegen. Dies sei für die Friedensschule auch der Fall, wenn Einrichtung und Betrieb je einer "G8-Lerngruppe" pro Jahrgang fortdauere. Die "G8-Lerngruppe" entspreche in wesentlichen Merkmalen dem in dem Schulgesetz normierten achtjährigen Bildungsgang am Gymnasium einschließlich der gymnasialen Oberstufe. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Friedensschule nach Einführung der "G8-Lerngruppen" in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte hinter den öffentlichen Schulen zurückstünde. Die Ergebnisse der Lernstandserhebungen in den Jahren 2009 bis 2013 und die Entwicklung der Fachnoten der Schüler des ersten G8-Durchgangs belegten einen dem Besuch von öffentlichen Gymnasien vergleichbaren Erfolg, so dass ein gleichwertiger Schulerfolg gegeben sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ ra-online
- Verkürzter gymnasialer Bildungsgang: Abschlusszeugnis der 9. Klasse beinhaltet keinen Anspruch auf Ausstellung eines Realschulabschluss-Zeugnisses
(Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20.01.2011
[Aktenzeichen: 5 K 2040/10.F]) - Erstattung von Schülerbeförderungskosten auch für Schüler der 10. Klasse des G8-Schulsystems
(Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 29.10.2012
[Aktenzeichen: 6 K 942/12.WI.])
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Dokument-Nr. 18237
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