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Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 29.10.2012
- 6 K 942/12.WI. -
Erstattung von Schülerbeförderungskosten auch für Schüler der 10. Klasse des G8-Schulsystems
Mangels genauer gesetzlicher Regelung entspricht Klasse 10 bei G8-Schülern sowohl Sekundarstufe I als auch Sekundarstufe II
Schüler, die die 10. Klasse im Rahmen der Schulform G8 besuchen, haben Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hervor.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: die Klägerin besucht seit August 2011 im Rahmen der Schulform G8 die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe. Ihr Antrag auf
Schulträger zur Erstattung von Fahrtkosten verpflichtet
Das Gericht gab der Klage statt. Nach dem Schulgesetz (§ 161 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Nr. 3 HSchG) seien die Schulträger verpflichtet, für die auf ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und
Mittelstufe endet mit Abschluss der mittleren Reife
Das Gericht urteilte, dass die
Klasse 10 bei G8-Schülern bildet "Schnittmenge"
Dass die Mittelstufe bei G8-Schülern mit der 9. Klasse ende, regele das Gesetz demgegenüber nicht. Nach den Feststellungen des Gerichts sei bei G8 die 10. Klasse als Einführungsphase Teil der Sekundarstufe II, zugleich sei jedoch die 10. Klasse auch als Jahrgangsstufe 10 die Grundlage zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses (Sekundarstufe I), welche zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe berechtigt (§ 13 Abs. 4 HSchG). Da die Erstattungsvorschrift des § 161 HSchG eindeutig auf den gewünschten Abschluss am Ende der
Hinweise:
Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der
§ 39 - Gleichstellung mit dem Abschluss der Jahrgangstufe 9 (Hauptschulabschluss) und dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss)
(1) Das Zeugnis der Schülerinnen und
(2) Das Zeugnis der Schülerinnen und
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG -) in der Fassung vom 14. Juni 2005
§ 31 - Gliederung
(1) Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in die einjährige Einführungsphase und die zweijährige Qualifikationsphase.
(...)
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG -) in der Fassung vom 14. Juni 2005
§ 161 - Schülerbeförderung
(1) Träger der
(2) -(4) (…)
(5) Notwendig sind die Beförderungskosten für den Besuch
1. - 2. (…)
3. der nächstgelegenen, aufnahmefähigen Schule, deren Unterrichtsangebot es der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden/ra-online
- Klagen auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten für Schüler einer integrierten Gesamtschule in Erfurt in zweiter Instanz erfolglos
(Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 10.03.2009
[Aktenzeichen: 1 KO 207/08, 1 KO 208/08, 1 KO 209/08, 1 KO 210/08, 1 KO 211/08 und 1 KO 212/08]) - Schülerbeförderung: Bei fehlenden Schulbezirken muss Gemeinde Kosten für Beförderung zu entfernt liegender Schule tragen
(Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 18.09.2012
[Aktenzeichen: 4 A 211/11]) - Kosten der Schülerbeförderung: Gesetzgeber darf Kreisen die Erhebung einer Eigenbeteiligung vorgeben
(Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.09.2012)
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Dokument-Nr. 15015
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