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Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 23.01.2020
- 2 L 1222/19.A, 8 L 1221/19 -
Abschiebung "falscher Syrer" nach Russland rechtmäßig
Abschiebung stehen weder gesundheitliche Belange noch kein Anspruch der Kinder auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen
Das Verwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass eine russische Familie, die zunächst behauptet hatte, syrische Staatsangehörige zu sein, nach Russland abgeschoben werden durfte.
Die Antragsteller des zugrunde liegenden Falls waren im September 2014 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hatten mit der Behauptung Asylanträge gestellt, sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und jesidischer Religion. Mit Bescheid vom 2. März 2015 hatte ihnen daraufhin das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Im November 2015 hatte die zuständige Ausländerbehörde dem BAMF mitgeteilt, dass es sich bei der Familie offensichtlich um ukrainische Staatsangehörige handele, die kein Wort Arabisch sprächen und die ganz offen gegenüber anderen Asylbewerbern geäußert hätten, wie einfach es sei, die deutschen Behörden zu täuschen. Daraufhin hatte das BAMF mit Bescheid vom 13. April 2016 die den Antragstellern zuerkannte Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Münster ab (Beschluss vom 05.04.19, Az. 8 K 1648/16.A).
Antragsteller wenden sich gegen Abschiebungsandrohung
Nachdem die Antragsteller im November 2019 der Ausländerbehörde des Kreises Borken durch Vorlage entsprechender Dokumente offenbart hatten, Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein, stellte das BAMF unter dem 2. Dezember 2019 fest, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich der Russischen Föderation nicht vorlägen. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2019 forderte der Kreis Borken die Antragsteller auf, das Bundesgebiet zu verlassen, und drohte ihnen die
VG: Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nicht glaubhaft dargelegt
Das Verwaltungsgericht Münster lehnte die Eilanträge jedoch ab. In den Gründen des asylrechtlichen Beschlusses hieß es unter anderem, dass die Antragsteller die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nicht glaubhaft gemacht hätten. Das vorgelegte ärztliche Attest genüge bereits nicht den von der Rechtsprechung geforderten Mindeststandards zur Substantiierung einer psychischen Erkrankung. Darüber hinaus seien die diagnostizierten psychischen Erkrankungen in der Russischen Föderation behandelbar. Zur Begründung des aufenthaltsrechtlichen Beschlusses führte das Gericht unter anderem an, dass eine Reiseunfähigkeit selbst dann nicht glaubhaft gemacht sei, wenn bei dem Antragsteller zu 1. tatsächlich eine akute Suizidgefahr bestehen sollte. Denn der Antragsgegner habe mitgeteilt, dass er eine ärztliche und polizeiliche Begleitung der Abschiebungsmaßnahme bis zur Übergabe am Zielflughafen, eine Inempfangnahme durch medizinisches Personal am Zielflughafen und gegebenenfalls die Mitgabe eines Medikamentendepots organisieren werde. Der
Die Antragsteller wurden am 28. Januar 2020 in die Russische Föderation (Moskau) abgeschoben.
Beschwerde vor dem OVG erfolglos
Die gegen den aufenthaltsrechtlichen Beschluss eingelegte Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen blieb erfolglos (Az.: 17 B 105/20). Der asylrechtliche Beschluss ist unanfechtbar.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ra-online (pm/kg)
- Prüfung von Abschiebungsverboten: Bei "gelebter" Kernfamilie ist von gemeinsamer Rückkehr auszugehen
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.07.2019
[Aktenzeichen: BVerwG 1 C 45.18]) - Übertritt zum christlichen Glauben schützt nicht vor Abschiebung in den Iran
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.2005
[Aktenzeichen: A 3 S 358/05])
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Dokument-Nr. 28364
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