wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 26.01.2016
5 K 1609/14 -

Richter-Besoldung in Nordrhein-Westfalen ist verfassungsgemäß

Vermutung einer nicht angemessenen Beteiligung an allgemeiner Entwicklung wirtschaftlicher und finanzieller Verhältnisse hält hierzu bestehenden Vorgaben des BVerfG nicht stand

Das Verwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass die einem Richter der Besoldungsgruppe R 2 (Stufe 12) gewährte Alimentation durch das Land Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2013 und 2014 den vom Bundes­verfassungs­gericht aufgestellten Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation genügte.

Im zugrunde liegenden Verfahren klagte ein an einem Gericht in Münster tätiger Richter. Der Kläger hatte unter anderem geltend gemacht, dass die ihm in den Jahren 2013 und 2014 gewährte Besoldung nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspreche. Die Besoldungsentwicklung der Beamten und Richter in den letzten 30 Jahren sei greifbar und evident hinter der durchschnittlichen Einkommenssteigerung der deutschen Gesamtbevölkerung zurückgeblieben. Die Zahlenwerke des Statistischen Bundesamtes belegten, dass Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer in Deutschland von 1983 bis 2014 um durchschnittlich 108 Prozent gestiegen seien, während die aus den jeweiligen Gesetzblättern ersichtlichen Besoldungszuwächse im gleichen Zeitraum lediglich 73 Prozent betragen hätten. So seien aus 1.000 Euro Lohn/Gehalt im Jahr 1983 beim durchschnittlichen Arbeitnehmer über 30 Jahre 2.087 Euro im Jahr 2014 geworden, beim Richter bzw. Beamten aus 1.000 Euro Besoldung 1983 aber lediglich 1.724 Euro im Jahr 2014. Daneben verstoße das Besoldungsanpassungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen 2013/14 sowohl gegen die verfassungsrechtlich gebotenen Begründungserfordernisse für das Zurückbleiben hinter dem Tarifergebnis als auch gegen das verfassungsrechtliche Abstandsgebot, das vorgebe, lineare Besoldungserhöhungen gleichmäßig auf alle Besoldungsgruppen anzuwenden.

VG beruft sich auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Das Verwaltungsgericht Münster entschied demgegenüber, dass die Vermutung einer angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation für 2013 und 2014 nicht bestehe, da nicht drei der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 (Aktenzeichen: 2 BvL 17/09 und andere) und seinem Beschluss vom 17. November 2015 (Aktenzeichen: 2 BvL 19/09 und andere) geforderten fünf Parameter erfüllt seien; einer weiteren Abwägung bedürfe es nicht. Es habe in diesen Jahren keine beachtliche Differenz in Höhe von mindestens fünf Prozent zwischen der Entwicklung der Tarifergebnisse der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes und der Besoldungsanpassung bestanden. Auch sei keine (negative) Differenz in Höhe von mindestens fünf Prozent zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex und der Besoldungsanpassung festzustellen. Ebenso wenig habe eine erhebliche Gehaltsdifferenz (mehr als 10 %) im Vergleich zum Durchschnitt der R-2-Bruttobezüge einschließlich Sonderzahlungen im Bund und in den Ländern bestanden. Auch im Übrigen sei die Kammer nicht von der Verfassungswidrigkeit der dem Kläger gewährten Alimentation überzeugt. Dies gelte insbesondere mit Blick auf den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Mindestabstand der Nettoalimentation zum Grundsicherungsniveau und der hieran anschließenden Frage, ob ein ausreichender Abstand der Bruttogehälter höherer Besoldungsgruppen zu den Tabellenwerten unterer Besoldungsgruppen gewahrt sei.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Beamtenrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Besoldung | Richter

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 22190 Dokument-Nr. 22190

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil22190

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (1)

 
 
Peter Kroll schrieb am 09.02.2016

Jegliche Besoldung der Justizbeamten ist verfassungskonform und demnach auch legitim. Ist doch die Entwicklung der Diäten unserer Volksverteter daran geknüpft. Also Justizler: Kopf hoch - Es wird allmählich besser.

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?