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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2014
- 3 B 167/14 u.a. -
Derzeit keine Besoldungserhöhung für Beamte im Wege einer einstweiligen Anordnung
Beamte erleiden derzeit durch weiteres Abwarten bis zur Entscheidung im Klageverfahren keine unzumutbaren Nachteile
Beamte der Besoldungsgruppen A 11 und höher können derzeit in Nordrhein-Westfalen keine höhere Besoldung im Wege einer einstweiligen Anordnung erhalten. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mit dem Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 hatte das Land die Bezüge für
VG Gelsenkirchen lehnt Anträge auf einstweilige Anordnungen ab
Hiergegen klagen zahlreiche betroffene
OVG weist Beschwerde zurück
Die dagegen erhobenen Beschwerden hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Beamten derzeit durch ein weiteres Abwarten keine unzumutbaren Nachteile erlitten. Im Falle ihres Obsiegens im Klageverfahren könne die streitige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
- Universitätsprofessor aus Nordrhein-Westfalen verfassungswidrig zu niedrig besoldet
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.02.2014
[Aktenzeichen: 3 A 155/09, 3 A 156/09 und 3 A 328/14, 3 A 329/14 (Aussetzungsbeschlüsse)]) - Besoldung kinderreicher Beamter nicht verfassungsgemäß
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2007
[Aktenzeichen: 4 S 2289/05])
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Dokument-Nr. 17919
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