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Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 16.05.2007
- 9 K 769/03, 9 K 770/03, 9 K 808/03 -
Besteuerung von Geldspielgeräten in der Stadt Greven rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht Münster hat die Klagen von drei Automatenaufstellern bzw. Spielhallenbetreibern gegen ihre Veranlagung zu Vergnügungssteuern durch die Stadt Greven abgewiesen.
Die Kläger hatten die Besteuerung ihrer Gewinnspielgeräte mit teilweise fünfstelligen Beträgen schwerpunktmäßig mit der Begründung angegriffen, die rückwirkend auf das Steuerjahr 2003 bezogene und mehrfach geänderte Vergnügungssteuersatzung der Stadt Greven leide unter formellen Fehlern und sei auch inhaltlich zu beanstanden. Die beschlossene Rückwirkung verletze den gerade auch im Steuerrecht geltenden Vertrauensschutzgrundsatz; die jetzt bestimmte Besteuerung der Geräte mit 12 v.H. des jeweiligen Einspielergebnisses, wenn auch der Höhe nach für das Jahr 2003 begrenzt auf einen maximalen Steuerbetrag von 200 Euro pro Gerät und Monat in Spielhallen, wirke erdrosselnd, mache eine auskömmliche Gewerbeausübung unmöglich und könne vom Aufsteller auch nicht auf die Nutzer der Geräte abgewälzt werden; der Steuersatz sei vom Rat der Stadt nicht hinreichend abgewogen worden.
Das Gericht ist diesen Angriffen im Anschluss an seine eigene bisherige Rechtsprechung in vergleichbaren Streitsachen und die entsprechenden Beurteilungen gerade durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster nicht gefolgt. Auch konnte trotz der zunächst aufgetretenen Unklarheiten im Satzungsverfahren durch den Rat der Stadt im Ergebnis kein formeller Fehler festgestellt werden, der die Unwirksamkeit der derzeit geltenden Vergnügungssteuersatzung der Stadt Greven zur Folge gehabt hätte.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 16.05.2007
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Dokument-Nr. 4249
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