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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 24.09.2014
- 1 K 310/14.NW -
Kein vorzeitiger Ruhestand für Beamte auf Zeit
Beamtenverhältnis auf Zeit muss in Bezug auf vorzeitigen Ruhestand nicht mit Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gleichgestellt werden
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass die seit 2012 geltenden Vorschriften des Landesbeamtengesetzes in Rheinland-Pfalz für Beamtinnen und Beamte auf Zeit im Unterschied zur früheren Gesetzeslage keine Möglichkeit mehr vorsehen, vorzeitig wegen Schwerbehinderung mit 60 Lebensjahren aus dem aktiven Dienst auszuscheiden.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war eine Verbandsgemeinde, deren Bürgermeister ab 2010 für eine Amtszeit von acht Jahren gewählt worden ist. Für die Dauer der Amtszeit steht er in einem
Kläger rügt Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz und Diskriminierungsverbot
Die Verbandsgemeinde erhob Klage gegen die Pensionsanstalt beim Verwaltungsgericht Neustadt, das den Verbandsbürgermeister zum Verfahren beigeladen hat. Die Klägerin vertrat die Auffassung, der Landesgesetzgeber habe die Beamten auf Zeit durch die Neuregelung des Landesbeamtengesetzes nicht schlechter stellen wollen als früher. Die im Landesbeamtengesetz nach wie vor eröffnete Möglichkeit für schwerbehinderte
Vorzeitige Ruhestandsversetzung für schwerbehinderte Beamte auf Zeit wurde bewusst nicht mit in Landesbeamtengesetz mit aufgenommen
Das Verwaltungsgericht folgte den Argumenten der Klägerin nicht und wies die Klage ab. Nach Überzeugung der Richter hat der Landesgesetzgeber die vorzeitige Ruhestandsversetzung für schwerbehinderte Beamtinnen und
Die Besonderheit des Einzelfalles, dass der Beigeladene sich in seiner dritten Amtszeit befindet und insgesamt schon mehr als 22 Jahre lang Bürgermeister der Klägerin ist, kann nach der Rechtsauffassung des Gerichts im Rahmen der eindeutigen gesetzlichen Regelungen nicht berücksichtigt werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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Dokument-Nr. 19095
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