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Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 15.08.2013
- 2 L 710/13.NW -
Stadt Kaiserslautern muss Schulbus für Schülerinnen und Schüler aus Elmstein einsetzen
Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels unzumutbar
Die Stadt Kaiserslautern muss mit Beginn des Schuljahres 2013/2014 am 19. August 2013 einen Schulbus für Schülerinnen und Schüler aus Elmstein einsetzen, die in Kaiserslautern eine Integrierte Gesamtschule bzw. ein Gymnasium besuchen. Mit dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Eilverfahren eine Anordnung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) gegenüber der Stadt Kaiserslautern als rechtmäßig bestätigt.
In dem vorzuliegenden Fall hatte die ADD am 5. Juni 2013 eine entsprechende Anordnung erlassen und hierfür, nachdem die Stadt Widerspruch erhoben hatte, am 6. August 2013 die sofortige Vollziehung angeordnet. Der dagegen gerichtete Eilantrag der Stadt Kaiserslautern blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht führt in seinem Beschluss aus: Die Verpflichtung der Stadt zur Einsetzung eines Schulbusses ergebe sich aus der Bestimmung des § 69 des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes. Nach dieser Bestimmung obliege es den kreisfreien Städten und Landkreisen als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung, für die Beförderung der Schülerinnen und
Einsatz eines Schulbusses bei unzumutbaren öffentlichen Verkehrsverbindungen notwendig
Eine solche Konstellation sei vorliegend gegeben. Im Schuljahr 2013/2014 besuchten vier Kinder aus Elmstein bzw. Elmstein-Schafhof eine Integrierte Gesamtschule (IGS) in Kaiserslautern als nächstgelegene IGS. Hinzu kämen fünf Gymnasiasten aus Elmstein-Speyerbrunn und Elmstein-Erlenbach. Von ihren Wohnorten aus seien die Gymnasien in Kaiserslautern ebenfalls näher gelegen als die entsprechenden Schulen in Neustadt, denn die Wegstrecke nach Neustadt sei länger. Für die Schülerinnen und
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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Dokument-Nr. 16533
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