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Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 21.03.2017
- 3 L 293/17.NW -
Keine Fahrerlaubnisentziehung nach drei Geschwindigkeitsübertretungen
VG erklärt Anordnung eines medizinisch-psychologische Gutachtens für rechtswidrig
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass die Stadt Ludwigshafen am Rhein einem Bewohner zu Unrecht die Fahrerlaubnis entzogen hat, nachdem dieser nach drei Geschwindigkeitsübertretungen das von der Stadt geforderte medizinisch-psychologische Gutachten (MPG) nicht vorgelegt hat.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls ist seit 2008 im Besitz
- am 6. Februar 2015 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 70 km/h um 34 km/h nach Toleranzabzug,
- am 14. Dezember 2015 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 100 km/h um 23 km/h nach Toleranzabzug auf einer BAB,
- am 13. Mai 2016 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 120 km/h um 56 km/h nach Toleranzabzug auf einer BAB.
Stadt verlangt Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
Nach Bekanntwerden dieser Tatsachen verlangte die Stadt Ludwigshafen am Rhein (Antragsgegnerin) am 7. Oktober 2016 von dem Antragsteller die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle, um bestehende Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers auszuräumen. Hiermit war der Antragsteller zunächst einverstanden und unterzog sich einer entsprechenden Untersuchung. Das Gutachten legte er dann aber mit der Begründung nicht vor, dieses leide an elementaren Mängeln.
Antragsteller hält Fahrerlaubnisentziehung für rechtswidrig
Daraufhin entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 3. Januar 2017 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die
Antragsgegnerin stützt sich zu Unrecht auf nicht beigebrachte MPU
Das Verwaltungsgericht Neustadt gab dem Eilantrag statt und führte zur Begründung aus, dass die angefochtene
Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV steht in Spannungsverhältnis zu § 4 Straßenverkehrsgesetz
Nach dieser Vorschrift könne bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften die Beibringung eines MPG zur Klärung von Eignungszweifeln angeordnet werden. Der Antragsteller habe unstreitig wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen. Die Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV stehe aber in einem Spannungsverhältnis zu § 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG), wonach die
Anordnung einer sofortigen medizinisch-psychologischen Untersuchung bedarf konkreter Begründung
Das Ergreifen anderer Maßnahmen gegen den Fahrerlaubnisinhaber wegen Eignungszweifeln, die sich aus den im Fahreignungs-Bewertungssystem erfassten Verkehrsverstößen ergäben, sei zwar nicht ausgeschlossen. Dadurch werde im öffentlichen Interesse sichergestellt, dass ungeeignete Kraftfahrer schon vor Erreichen von acht Punkten im Fahreignungsregister von der
Antragsteller hätte schriftlich ermahnt und auf Möglichkeit zur freiwilligen Teilnahme an Fahreignungsseminar hingewiesen werden müssen
Besondere und einzelfallbezogene andere Erkenntnisse, die ein Abweichen von dem Fahreignungs-Bewertungssystem im vorliegenden Fall rechtfertigen würden, habe die Antragsgegnerin in ihrer Aufforderung zur medizinisch-psychologischen Begutachtung des Antragstellers nicht aufgezeigt. Da die Voraussetzungen für ein Abweichen von dem Bewertungssystem des § 4 StVG nicht vorlägen, greife hier das Regime des Fahreignungs-Bewertungssystems. Danach sei der Antragsteller, zu dessen Lasten im Fahreignungsregister vier Punkte eingetragen seien, schriftlich zu ermahnen und darauf hinzuweisen, dass ein Fahreignungsseminar freiwillig besucht werden könne, um das Verkehrsverhalten zu verbessern.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
- Trunkenheitsfahrt: Behörde darf nach verweigerter Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch in Frankreich erworbenen Führerschein entziehen
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 15.05.2013
[Aktenzeichen: 5 K 16/13.KO]) - OVG Koblenz: Kein Fahrerlaubnisentzug bei fehlerhaftem MPU-Gutachten
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.06.2010
[Aktenzeichen: 10 B 10545/10.OVG])
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Dokument-Nr. 24037
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