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Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 14.09.2015
- 3 L 780/15.NW -
Insasse der Justizvollzugsanstalt hat keinen Anspruch auf sofortige Installation eines Rauchmelders in seiner Zelle
Hilferuf über Rufanlage der Zelle bis zum regulären Einbau von Rauchmeldern jederzeit möglich
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass die Justizvollzugsanstalt Zweibrücken nicht dazu verpflichtet ist, in der Zelle eines JVA-Insassen umgehend einen Rauchmelder zu installieren. Nach Aussagen des Gerichts war der Insasse nicht dazu berechtigt einen entsprechenden Antrag zu stellen. Zudem hat die Justizvollzugsanstalt bereits damit begonnen, die einzelnen Hafthäuser mit Brandmelder auszustatten. Die Rauchmelder für das Hafthaus des betroffenen Insassen sind bereits in Planung.
Im zugrunde liegenden Streitfall scheiterte ein Insasse der
Antrag des JVA-Insassen wurde ohnehin an falsche Behörde gerichtet
Das Verwaltungsgericht Neustadt lehnte sein Begehren mit der Begründung ab, dass grundsätzlich die untere Bauaufsichtsbehörde dazu berufen sei, über die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften, wozu auch die Brandschutzbestimmungen in der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) zählten, zu wachen und die erforderlichen Maßnahmen zur Beachtung der in diesen Vorschriften enthaltenen Vorgaben zu veranlassen. Der Antrag des Antragstellers richte sich aber weder gegen die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde noch habe er vor seinem bei Gericht gestellten Ersuchen um einstweiligen Rechtsschutz einen entsprechenden Antrag bei der Bauaufsichtsbehörde auf Einschreiten gestellt. Der Antrag richte sich vielmehr nur gegen die
Antragstellung gegen Bauaufsichtsbehörde steht grundsätzlich nur Eigentümern eines Gebäudes zu
Die Anforderungen des Brandschutzes, auf die sich der Antragsteller berufe, dienten zwar dem Schutz von in einem Gebäude lebenden Menschen vor Gefahren und außerdem der Bewahrung vor Beschädigung von Sachwerten. Das Baurecht erkenne aber nur Eigentümern oder Inhabern eigentumsähnlicher Rechte an Grundstücken Rechte gegen die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu, nicht aber dem Mieter oder ihm gleich gestellten Personen. Der Antragsteller zähle als Insasse der
Im Übrigen schreibe die Vorschrift des § 44 Abs. 7 LBauO nur vor, dass in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen
Berufung auf Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nicht möglich
Im Hinblick auf die vorhandenen und die seitens des Antragsgegners bereits in Angriff genommenen Maßnahmen könne der Antragsteller auch nicht unter Berufung auf sein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz) den Erlass der hier beantragten einstweiligen Anordnung mit Erfolg begehren.
Ausstattung des Hafthauses des JVA-Insassen bereits in Arbeit
Nach dem glaubhaften Vortrag des Antragsgegners sei im Februar 2015 damit begonnen worden, die bisher bestehenden Brandschutzlösungen auf einen moderneren Stand der Technik zu bringen. Es seien bereits sechs Gebäude der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
- Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter: Mieter muss Installation grundsätzlich auch bei vorangegangener Selbstausstattung dulden
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.06.2015
[Aktenzeichen: VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14]) - Geldentschädigung wegen Unterbringung in zu kleiner Einzelzelle
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14.07.2015
[Aktenzeichen: 1 BvR 1127/14])
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Dokument-Nr. 21645
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