wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 14.09.2015
3 L 780/15.NW -

Insasse der Justiz­vollzugs­anstalt hat keinen Anspruch auf sofortige Installation eines Rauchmelders in seiner Zelle

Hilferuf über Rufanlage der Zelle bis zum regulären Einbau von Rauchmeldern jederzeit möglich

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass die Justiz­vollzugs­anstalt Zweibrücken nicht dazu verpflichtet ist, in der Zelle eines JVA-Insassen umgehend einen Rauchmelder zu installieren. Nach Aussagen des Gerichts war der Insasse nicht dazu berechtigt einen entsprechenden Antrag zu stellen. Zudem hat die Justiz­vollzugs­anstalt bereits damit begonnen, die einzelnen Hafthäuser mit Brandmelder auszustatten. Die Rauchmelder für das Hafthaus des betroffenen Insassen sind bereits in Planung.

Im zugrunde liegenden Streitfall scheiterte ein Insasse der Justizvollzugsanstalt (JVA) Zweibrücken mit seinem Eilantrag auf Verpflichtung des Landes Rheinland-Pfalz als Betreiber der JVA, in seiner Haftzelle und dem Abteilungsflur unverzüglich Rauchwarnmelder zu installieren.

Antrag des JVA-Insassen wurde ohnehin an falsche Behörde gerichtet

Das Verwaltungsgericht Neustadt lehnte sein Begehren mit der Begründung ab, dass grundsätzlich die untere Bauaufsichtsbehörde dazu berufen sei, über die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften, wozu auch die Brandschutzbestimmungen in der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) zählten, zu wachen und die erforderlichen Maßnahmen zur Beachtung der in diesen Vorschriften enthaltenen Vorgaben zu veranlassen. Der Antrag des Antragstellers richte sich aber weder gegen die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde noch habe er vor seinem bei Gericht gestellten Ersuchen um einstweiligen Rechtsschutz einen entsprechenden Antrag bei der Bauaufsichtsbehörde auf Einschreiten gestellt. Der Antrag richte sich vielmehr nur gegen die JVA Zweibrücken, von der er die Durchführung der begehrten brandschutzrechtlichen Maßnahmen verlange.

Antragstellung gegen Bauaufsichtsbehörde steht grundsätzlich nur Eigentümern eines Gebäudes zu

Die Anforderungen des Brandschutzes, auf die sich der Antragsteller berufe, dienten zwar dem Schutz von in einem Gebäude lebenden Menschen vor Gefahren und außerdem der Bewahrung vor Beschädigung von Sachwerten. Das Baurecht erkenne aber nur Eigentümern oder Inhabern eigentumsähnlicher Rechte an Grundstücken Rechte gegen die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu, nicht aber dem Mieter oder ihm gleich gestellten Personen. Der Antragsteller zähle als Insasse der JVA Zweibrücken offensichtlich aber nicht zu dem genannten berechtigten Personenkreis.

Im Übrigen schreibe die Vorschrift des § 44 Abs. 7 LBauO nur vor, dass in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben müssen. Bei den von dem Antragsteller bezeichneten Räumlichkeiten in der JVA Zweibrücken handele es sich aber nicht um Wohnungen im Sinne der Landesbauordnung. Denn ein Wohnen sei davon abhängig, dass der Betroffene die Möglichkeit habe, auf eine gewisse Dauer sein häusliches Leben selbstbestimmt zu gestalten und zumindest in seinem engen räumlichen Umfeld Anwesenheit und Einwirkung fremder Personen auszuschalten. Die Unterbringung von Personen, die dem freiheitsentziehenden Vollzug in einer JVA unterlägen, stelle keine selbstbestimmte Wohnnutzung in diesem Sinne dar.

Berufung auf Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nicht möglich

Im Hinblick auf die vorhandenen und die seitens des Antragsgegners bereits in Angriff genommenen Maßnahmen könne der Antragsteller auch nicht unter Berufung auf sein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz) den Erlass der hier beantragten einstweiligen Anordnung mit Erfolg begehren.

Ausstattung des Hafthauses des JVA-Insassen bereits in Arbeit

Nach dem glaubhaften Vortrag des Antragsgegners sei im Februar 2015 damit begonnen worden, die bisher bestehenden Brandschutzlösungen auf einen moderneren Stand der Technik zu bringen. Es seien bereits sechs Gebäude der JVA Zweibrücken mit Brandmeldern ausgestattet worden, worunter sich vier Hafthäuser befänden. Das Hafthaus, in dem der Antragsteller untergebracht sei, werde ebenfalls entsprechend ausgestattet werden. Mit den Installationsarbeiten auf der benachbarten Vollzugsabteilung sei begonnen worden, im Anschluss erfolge die Installation in der Vollzugsabteilung, in der sich der Antragsteller befinde. Allerdings, so der Antragsgegner, würden die aufwendigen Arbeiten mehrere Monate dauern. Es könne also entgegen der Auffassung des Antragstellers keine Rede davon sein, dass auf die Installation der Rauchwarnmelder bis zum "Sankt Nimmerleinstag" gewartet werden müsste. Die Anbringung von Rauchwarnmeldern könne auch nicht gleichzeitig in allen Räumen der JVA Zweibrücken erfolgen. Es sei aus einem anderen Verfahren gerichtsbekannt, dass nach Beendigung der Installationsarbeiten auch eine Einzelüberwachung aller Zellen mit Brandmeldern gewährleistet sein werde. Bereits jetzt verhalte es sich aber so, dass jede Zelle über eine Rufanlage verfüge, mit der der Zelleninsasse gegebenenfalls Hilfe herbeirufen könne.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Strafvollzugsrecht | Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 21645 Dokument-Nr. 21645

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss21645

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?